(Zur Zustimmung zur Einrichtung
einer Zeiterfassungsanlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO)
In dem Schlichtungsverfahren
Mitarbeitervertretung der Stiftung
,
vertr. d. d. Vorsitzende
Frau 
- Antragstellerin -
gegen
Stiftung
,
vertr. d. Herrn 
- Antragsgegnerin -
Sachverhalt
(gekürzt): Seit März 2000 wurde eine Zeiterfassungsanlage
in der
probeweise installiert. Die Mitarbeitervertretung hatte erstmalig Anfang
Mai von dritter Seite Kenntnis von der Zeiterfassungsanlage erhalten.
Auf Vorschlag der MAVO-Schlichtungsstelle
schließen die Verfahrensbeteiligten folgenden Vergleich:
1. Die Antragsgegenerin
erklärt mit Bedauern, dass sie gegen ihre Pflichten aus §§
36 Abs. 1 Nr. 9, 33 MAVO verstoßen hat.
2. Die Antragsgegnerin verpflichtet
sich, es zu unterlassen, die von ihr in ihrer
eingeführte Zeiterfassungsanlage weiter ohne Zustimmung der Antragstellerin
zu betreiben und die durch sie gewonnenen Daten zu verwerten.
3. Die Antragsgegnerin verpflichtet
sich, die durch vorgenannte Zeiterfassungsanlage erfassten Daten nachweislich
(Vernichtungsbescheid nach Bundesdatenschutzgesetz) zu vernichten.
4. Die Verfahrensbeteiligten sind
sich einig, dass sie künftig vor der Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle
die Gegenseite anhören wollen.
5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens
trägt die Antragsgegnerin als Dienstgeber.