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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Vergleich im Schlichtungsverfahren SV 10/2000 vom 07.07.2000

(Zur Zustimmung zur Einrichtung einer Zeiterfassungsanlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO)


 

In dem Schlichtungsverfahren

Mitarbeitervertretung der Stiftung,
vertr. d. d. Vorsitzende Frau
- Antragstellerin -

gegen

Stiftung ,
vertr. d. Herrn
- Antragsgegnerin - 

 

Sachverhalt (gekürzt): Seit März 2000 wurde eine Zeiterfassungsanlage in der probeweise installiert. Die Mitarbeitervertretung hatte erstmalig Anfang Mai von dritter Seite Kenntnis von der Zeiterfassungsanlage erhalten.

Auf Vorschlag der MAVO-Schlichtungsstelle schließen die Verfahrensbeteiligten folgenden Vergleich:

1. Die Antragsgegenerin erklärt mit Bedauern, dass sie gegen ihre Pflichten aus §§ 36 Abs. 1 Nr. 9, 33 MAVO verstoßen hat.

2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, die von ihr in ihrer eingeführte Zeiterfassungsanlage weiter ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreiben und die durch sie gewonnenen Daten zu verwerten.

3. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die durch vorgenannte Zeiterfassungsanlage erfassten Daten nachweislich (Vernichtungsbescheid nach Bundesdatenschutzgesetz) zu vernichten.

4. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass sie künftig vor der Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle die Gegenseite anhören wollen.

5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin als Dienstgeber.