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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Vergleich im Schlichtungsverfahren SV 17/2000 vom 12.01.2001

(Zur Zustimmung zur Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Wochentage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO)


 

In dem Schlichtungsverfahren

Mitarbeitervertretung der Sozialstation ,
vertr. d. d. Vorsitzende Frau
- Antragstellerin -

gegen

Katholisches Dekanat der und die -Stiftung,
vertr. d. d. Geschäftsführer Herrn
- Antragsgegner - 

 

Sachverhalt (gekürzt): Der Dienstgeber hatte die Zustimmung der MAV beantragt, die Arbeitszeit von bisher fünf auf sechs Tage in der Woche zu verteilen. Die MAV hatte ohne Begründung dem Antrag nicht zugestimmt. Darauf hat der Dienstgeber ohne Zustimmung der MAV zum 1.10.2000 die Sechstagewoche eingeführt.
Besonderheit: Seit dem 1.1.2000 waren 3.200 Überstunden (bei 20 Mitarbeiterinnen) ohne Ausgleich aufgelaufen.

Die MAV hatte beantragt festzustellen, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen der MAVO §§ 33 und 36 verstoßen hat und weiterhin als Leistungsbegehren, dem Dienstgeber die Einführung der Sechstagewoche zu untersagen.

Auf Vorschlag der MAVO-Schlichtungsstelle schließen die Verfahrensbeteiligten folgende Vereinbarung:

1. Zur Beilegung des Schlichtungsverfahrens vereinbaren die Parteien folgendes:

a) Die Beteiligten beginnen schnellstmöglich mit Einigungsverhandlungen i. S. von § 33 Abs. 3 MAVO mit dem Ziel, durch Arbeitszeitumverteilung, Neueinstellungen und anderes zu erreichen, dass der derzeitige übermäßige Anfall von Überstunden abgebaut und zukünftig vermieden wird.

b) Die Antragsstellerin ist damit einverstanden, dass es bis zum 30.09.2001 bei der Sechstagewochenregelung verbleibt. Sollten die Beteiligten bis zum 30.09.2001 keine Einigung erzielt haben, gilt wieder die Fünftagewoche als regelmäßige Arbeitszeit.

c) Die schon entstandenen Überstunden werden umgehend in Form von Überstundenvergütung ausgezahlt. Der einzelne Mitarbeiter hat jedoch die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Dienstgeber darzutun, dass er die Überstundenvergütung durch Freizeitausgleich abgegolten haben will. Die derzeit bestehenden Überstunden, die bis zum 30.09.2001 nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden können, werden im Oktober 2001 ausgezahlt.

2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat der Dienstgeber zu tragen.