(Zur Zustimmung zur Verteilung
der Arbeitszeit auf sechs Wochentage gemäß § 36 Abs. 1
Nr. 1 MAVO)
In dem Schlichtungsverfahren
Mitarbeitervertretung der Sozialstation
,
vertr. d. d. Vorsitzende
Frau 
- Antragstellerin -
gegen
Katholisches Dekanat der
und die
-Stiftung,
vertr. d. d. Geschäftsführer Herrn 
- Antragsgegner -
Sachverhalt
(gekürzt): Der Dienstgeber hatte die Zustimmung der MAV beantragt,
die Arbeitszeit von bisher fünf auf sechs Tage in der Woche zu
verteilen. Die MAV hatte ohne Begründung dem Antrag nicht zugestimmt.
Darauf hat der Dienstgeber ohne Zustimmung der MAV zum 1.10.2000 die
Sechstagewoche eingeführt.
Besonderheit: Seit dem 1.1.2000 waren 3.200 Überstunden (bei 20
Mitarbeiterinnen) ohne Ausgleich aufgelaufen.
Die MAV hatte beantragt festzustellen,
dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen der MAVO §§ 33
und 36 verstoßen hat und weiterhin als Leistungsbegehren, dem
Dienstgeber die Einführung der Sechstagewoche zu untersagen.
Auf Vorschlag der MAVO-Schlichtungsstelle
schließen die Verfahrensbeteiligten folgende Vereinbarung:
1. Zur Beilegung des Schlichtungsverfahrens
vereinbaren die Parteien folgendes:
a) Die Beteiligten beginnen schnellstmöglich
mit Einigungsverhandlungen i. S. von § 33 Abs. 3 MAVO mit dem
Ziel, durch Arbeitszeitumverteilung, Neueinstellungen und anderes
zu erreichen, dass der derzeitige übermäßige Anfall
von Überstunden abgebaut und zukünftig vermieden wird.
b) Die Antragsstellerin ist damit
einverstanden, dass es bis zum 30.09.2001 bei der Sechstagewochenregelung
verbleibt. Sollten die Beteiligten bis zum 30.09.2001 keine Einigung
erzielt haben, gilt wieder die Fünftagewoche als regelmäßige
Arbeitszeit.
c) Die schon entstandenen Überstunden
werden umgehend in Form von Überstundenvergütung ausgezahlt.
Der einzelne Mitarbeiter hat jedoch die Möglichkeit, durch Erklärung
gegenüber dem Dienstgeber darzutun, dass er die Überstundenvergütung
durch Freizeitausgleich abgegolten haben will. Die derzeit bestehenden
Überstunden, die bis zum 30.09.2001 nicht durch Freizeitausgleich
abgegolten werden können, werden im Oktober 2001 ausgezahlt.
2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens
hat der Dienstgeber zu tragen.