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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Entscheidung im Schlichtungsverfahren SV 05/2000 vom 16.06.2000

Zur Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO)


 

In dem Schlichtungsverfahren

Gesamt-Mitarbeitervertretung des e. V.,
vertr. d. d. Vorsitzenden Herrn
- Antragstellerin -

gegen

e. V.,
vertr. d. Herrn
- Antragsgegner - 

hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Mayerhöffer und den Beisitzern Kaiser, Nabholz, Swacek und Wörtmann wie folgt entschieden:

1. Die Antragstellerin wurde in ihrem Mitwirkungsrecht durch die schriftliche Information aus dem Bereich Bildung und Entwicklung des Antragsgegners vom Februar 2000 verletzt.

2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt der Dienstgeber.

 


Gründe:

Der Bereich Bildung und Entwicklung des Antragsgegners erstellte im Februar 2000 eine Informationsschrift die im März 2000 in allen Einrichtungen des Antragsgegners verteilt worden ist. Die vierseitige Informationsschrift bestand aus verschiedenen Beiträgen von Mitarbeitern des Antragsgegners, die über aktuelle Themen und Entscheidungen den Personalbereich betreffend berichteten. So wird über das neue Konzept im Rahmen der Personalentwicklung, über Projektmanagement aber auch über Fort- und Weiterbildungsangeboten unterrichtet.

Die Informationsschrift wurde mit Wissen und Billigung des Antragsgegners unter deren Namen verbreitet. Vor der Veröffentlichung legte der Antragsgegner am 10.2.2000 das Konzept der Informationsschrift der Antragstellerin vor und bat um zeitnahe Rückmeldung. Nach Erhalt des Konzeptes stellte die Antragstellerin am 15.2.2000 dem Antragsgegner noch verschiedene Fragen zu der Informationsschrift. Insbesondere wollte die Antragstellerin wissen, wie häufig zukünftig die Informationsschrift erscheinen soll. Ohne die Anfrage zu beantworten wurde in der Folge die Informationsschrift verteilt.

Die Antragstellerin bringt vor, durch die Veröffentlichung sei sie in ihrem Anhörungsrecht verletzt worden. Mangels ausreichender Information habe sie keine Einwendungen erheben können. Von der Veröffentlichung sei sie sodann überrascht worden.

Die Antragstellerin beantragt:

Festzustellen, dass die Mitwirkungsrechte der Antragstellerin durch die Informationsschrift verletzt wurden.

Der Antragsgegner beantragt:

Zurückweisung des Antrags.

Dazu bringt er vor, bei der Information aus dem Bereich Bildung und Entwicklung handle es sich nicht um einen anhörungspflichtigen Tatbestand. Die Information habe lediglich über den Sachstand der Aktivitäten eines Bereiches informiert, beinhalte aber keinerlei Organisations- und Verwaltungsentscheidungen des Dienstgebers. 

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Stellungnahmen nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Antrag ist zulässig (§§ 41 Abs. 1 Nr. 6, 28 Abs. 1, 48, 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) und auch begründet.

Durch die Veröffentlichung der Informationsschrift aus dem Bereich Bildung und Entwicklung wurde die Antragstellerin in ihrem Anhörungsrecht verletzt.

Die Gesamt-Mitarbeitervertretung ist im vorliegenden Verfahren aktiv legitimiert. Die Streitigkeit ist eine Maßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO zum Gegenstand, die Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen betreffen (§§ 28 Abs. 1, 48,). Die Informationsschrift wurde in allen Dienststellen des Antragsgegners, auch in solchen mit eigenen Mitarbeitervertretungen, verbreitet.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 MAVO ist die Mitarbeitervertretung bei Maßnahmen der innerbetrieblichen Information und Zusammenarbeit rechtzeitig anzuhören. Soweit die Maßnahme den Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen betrifft, gilt dies entsprechend für die Gesamt-Mitarbeitervertretung.

Unter Maßnahme in diesem Zusammenhang ist eine allgemeine Anordnung zu verstehen, die Regeln mit allgemein verbindlicher Wirkung darstellt. Dazu gehören auch Richtlinien des Dienstgebers über den Inhalt, die Herstellung und Verteilung innerbetrieblicher Verfügungen und Rundschreiben, die der Information und der Zusammenarbeit dienen (vgl. Frey, Schmitz-Elzen, Coutelle MAVO 3. Auflage § 29 RN 13) Zu diesen Maßnahmen, die anhörungspflichtig sind, gehört auch die Informationsschrift des Antragsgegners aus dem Bereich Bildung und Entwicklung. In dieser Schrift wird u.a. auch über das neu entwickelte Personalkonzept und dessen bevorstehender Umsetzung ausführlich Informiert. Damit wird sogleich eine Entscheidung des Dienstgebers unter den Mitarbeitern bekannt gemacht Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstgeber nicht vor jedem Rundschreiben die Mitarbeitervertretung anhören muss. Im vorliegenden Fall ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass mit der beanstandenden Informationsschrift eine neue lnformationseinrichtung geschaffen worden ist. Dieser von der Antragstellerin behauptete Umstand wurde vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Auch die Aufmachung der Informationsschrift spricht dafür. So werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert, Anregungen an die Herausgeber weiter zu geben. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der Informationsschrift um eine Neueinrichtung zur Informationsbereitung handelt. Dies stellt eine Maßnahme i. S. von § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO dar und unterliegt somit dem Anhörungsrecht der Mitarbeitervertretung.

Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass auch der Antragsgegner der Informationsschrift eine ähnliche Bedeutung beigemessen hat Der Antragsgegner hat schließlich der Antragstellerin die Informationsschrift vor der Veröffentlichung vorgelegt.

Der Dienstgeber hat die Vefahrenskosten zu tragen (§ 42 Abs. 3 MAVO i.V.m. § 30 Abs. 2 SVO-MAVO).

 

Mayerhöffer
Vorsitzender