Zur Anhörung und
Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO)
In dem Schlichtungsverfahren
Gesamt-Mitarbeitervertretung des
e. V.,
vertr. d. d. Vorsitzenden
Herrn 
- Antragstellerin -
gegen
e. V.,
vertr. d. Herrn 
- Antragsgegner -
hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden
Mayerhöffer und den Beisitzern Kaiser, Nabholz, Swacek und Wörtmann
wie folgt entschieden:
1. Die Antragstellerin wurde
in ihrem Mitwirkungsrecht durch die schriftliche Information aus dem
Bereich Bildung und Entwicklung des Antragsgegners vom Februar 2000
verletzt.
2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens
trägt der Dienstgeber.
Gründe:
Der Bereich Bildung und Entwicklung des Antragsgegners
erstellte im Februar 2000 eine Informationsschrift die im März
2000 in allen Einrichtungen des Antragsgegners verteilt worden ist.
Die vierseitige Informationsschrift bestand aus verschiedenen Beiträgen
von Mitarbeitern des Antragsgegners, die über aktuelle Themen und
Entscheidungen den Personalbereich betreffend berichteten. So wird über
das neue Konzept im Rahmen der Personalentwicklung, über Projektmanagement
aber auch über Fort- und Weiterbildungsangeboten unterrichtet.
Die Informationsschrift wurde mit Wissen und Billigung
des Antragsgegners unter deren Namen verbreitet. Vor der Veröffentlichung
legte der Antragsgegner am 10.2.2000 das Konzept der Informationsschrift
der Antragstellerin vor und bat um zeitnahe Rückmeldung. Nach Erhalt
des Konzeptes stellte die Antragstellerin am 15.2.2000 dem Antragsgegner
noch verschiedene Fragen zu der Informationsschrift. Insbesondere wollte
die Antragstellerin wissen, wie häufig zukünftig die Informationsschrift
erscheinen soll. Ohne die Anfrage zu beantworten wurde in der Folge
die Informationsschrift verteilt.
Die Antragstellerin bringt vor, durch die Veröffentlichung
sei sie in ihrem Anhörungsrecht verletzt worden. Mangels ausreichender
Information habe sie keine Einwendungen erheben können. Von der
Veröffentlichung sei sie sodann überrascht worden.
Die Antragstellerin beantragt:
Festzustellen, dass die Mitwirkungsrechte
der Antragstellerin durch die Informationsschrift verletzt wurden.
Der Antragsgegner beantragt:
Zurückweisung des Antrags.
Dazu bringt er vor, bei der Information aus dem Bereich
Bildung und Entwicklung handle es sich nicht um einen anhörungspflichtigen
Tatbestand. Die Information habe lediglich über den Sachstand der
Aktivitäten eines Bereiches informiert, beinhalte aber keinerlei
Organisations- und Verwaltungsentscheidungen des Dienstgebers.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten
wird auf deren Stellungnahmen nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig (§§ 41
Abs. 1 Nr. 6, 28
Abs. 1, 48,
29
Abs. 1 Nr. 1 MAVO) und auch begründet.
Durch die Veröffentlichung der Informationsschrift
aus dem Bereich Bildung und Entwicklung wurde die Antragstellerin in
ihrem Anhörungsrecht verletzt.
Die Gesamt-Mitarbeitervertretung ist im vorliegenden
Verfahren aktiv legitimiert. Die Streitigkeit ist eine Maßnahme
nach § 29
Abs. 1 Nr. 1 MAVO zum Gegenstand, die Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich
mehrerer Mitarbeitervertretungen betreffen (§§ 28
Abs. 1, 48,).
Die Informationsschrift wurde in allen Dienststellen des Antragsgegners,
auch in solchen mit eigenen Mitarbeitervertretungen, verbreitet.
Gemäß § 29
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 MAVO ist die Mitarbeitervertretung bei Maßnahmen
der innerbetrieblichen Information und Zusammenarbeit rechtzeitig anzuhören.
Soweit die Maßnahme den Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen
betrifft, gilt dies entsprechend für die Gesamt-Mitarbeitervertretung.
Unter Maßnahme in diesem Zusammenhang ist eine
allgemeine Anordnung zu verstehen, die Regeln mit allgemein verbindlicher
Wirkung darstellt. Dazu gehören auch Richtlinien des Dienstgebers
über den Inhalt, die Herstellung und Verteilung innerbetrieblicher
Verfügungen und Rundschreiben, die der Information und der Zusammenarbeit
dienen (vgl. Frey, Schmitz-Elzen, Coutelle MAVO 3. Auflage § 29
RN 13) Zu diesen Maßnahmen, die anhörungspflichtig sind,
gehört auch die Informationsschrift des Antragsgegners aus dem
Bereich Bildung und Entwicklung. In dieser Schrift wird u.a. auch über
das neu entwickelte Personalkonzept und dessen bevorstehender Umsetzung
ausführlich Informiert. Damit wird sogleich eine Entscheidung des
Dienstgebers unter den Mitarbeitern bekannt gemacht Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Dienstgeber nicht vor jedem Rundschreiben die Mitarbeitervertretung
anhören muss. Im vorliegenden Fall ist aber zusätzlich zu
berücksichtigen, dass mit der beanstandenden Informationsschrift
eine neue lnformationseinrichtung geschaffen worden ist. Dieser von
der Antragstellerin behauptete Umstand wurde vom Antragsgegner nicht
in Abrede gestellt. Auch die Aufmachung der Informationsschrift spricht
dafür. So werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert,
Anregungen an die Herausgeber weiter zu geben. Somit ist davon auszugehen,
dass es sich bei der Informationsschrift um eine Neueinrichtung zur
Informationsbereitung handelt. Dies stellt eine Maßnahme i. S.
von § 29
Abs. 1 Nr. 1 MAVO dar und unterliegt somit dem Anhörungsrecht der
Mitarbeitervertretung.
Schließlich ist noch zu berücksichtigen,
dass auch der Antragsgegner der Informationsschrift eine ähnliche
Bedeutung beigemessen hat Der Antragsgegner hat schließlich der
Antragstellerin die Informationsschrift vor der Veröffentlichung
vorgelegt.
Der Dienstgeber hat die Vefahrenskosten zu tragen
(§ 42
Abs. 3 MAVO i.V.m. § 30
Abs. 2 SVO-MAVO).
Mayerhöffer
Vorsitzender