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MAVO-Schlichtungsstelle in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Entscheidung im Schlichtungsverfahren SV 14/2000 vom 06.10.2000

(Zu § 20 und § 26 MAVO)


 

In dem Schlichtungsverfahren

 

e.V.,
vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Bereichsleiter Herrn , ,

- Antragsteller -

gegen

Mitarbeitervertretung der e.V.,
vertr. d. Herrn , ,

- Antragsgegnerin -

 

hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 06. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Mayerhöffer und den Beisitzern Schmid, Swacek und Weisserth wie folgt entschieden:

 

1. Der Antrag des e.V. vom 9.8.2000 wird zurückgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Der Dienstgeber hat die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen.

 


 

 

Gründe: 

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob eine Mitarbeiterin des Antragstellers die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstieges erfüllt und daher höher eingruppiert werden muss. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin am 10.5.2000 ein mit "Rechtsaufsichtsbeschwerde" überschriebenes Schreiben an das Bischöfliche Ordinariat gesandt. In dem Schreiben wird darüber Klage geführt, dass der Antragsteller sich weigern würde, einen Zustimmungsantrag bezüglich der beabsichtigten Höhergruppierung zu stellen und auch nicht bereit wäre, einen Schlichtungsvorschlag der Einigungsstelle nach § 22 AVR zu akzeptieren. In dem Schreiben wird das Bischöfliche Ordinariat gebeten, die Angelegenheit zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiterin höhergruppiert wird. Abschriften des Schreibens gingen u.a. auch an Herrn von der DIAG. Das Bischöfliche Ordinariat hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mitgeteilt, es sei nicht Aufgabe der Rechtsaufsicht in ein schwebendes Verfahren einzugreifen. Es sah sich auch nicht in der Lage einen Einigungsvorschlag zu machen.

Der Antragsteller bringt nun vor, die Antragsgegnerin habe durch die Rechtsaufsichtsbeschwerde einen groben Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit begangen. Im Rahmen der Angelegenheiten der MAVO sei ein derartiger Rechtsbehelf nicht möglich. Auseinandersetzungen wären vor der Schlichtungsstelle im Rahmen der Möglichkeiten des § 41 MAVO auszutragen. Die Antragsgegnerin habe die Form einer öffentlichen Anzeige gegenüber Dritten gewählt. Sie habe auch angekündigt zukünftig von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Weiter stellt die Weitergabe von Schreiben, Einstellungsunterlagen, Dienstverträgen und Personendaten nach Auffassung des Antragstellers einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar.

 

Der Antragsteller beantragt:

1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Einlegung der Rechtsaufsichtsbeschwerde per Schreiben vom 10.5.2000 an das Bischöfliche Ordinariat gegen das in § 26 Abs. 1 MAVO normierte Gebot der vertraulichen Zusammenarbeit grob verstoßen hat.

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Einlegung der Rechtsaufsichtsbeschwerde per Schreiben vom 10.5.2000 an das Bischöfliche Ordinariat gegen die in § 20 MAVO normierte Schweigepflicht verstoßen hat.

 

Die Antragsgegnerin beantragt:

Zurückweisung des Antrags.

 

Dazu bringt sie vor, § 26 MAVO sei im Katalog des § 41 MAVO nicht enthalten und somit nicht schlichtungsfähig.

In der Sache bringt sie vor, sie habe nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Der Antragsteller habe sich geweigert, wegen des Streitfalles die Schlichtungsstelle in Freiburg anzurufen. Eine Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle habe der Antragsteller auch nicht für zulässig angesehen. Er habe sich auch geweigert, das nach Auffassung der Antragsgegnerin angezeigte Zustimmungsverfahren zur Neueingruppierung der Mitarbeiterin einzuleiten. In dieser Situation habe man sich zu der Rechtsaufsichtsbeschwerde entschlossen. Im Übrigen würde der unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs stehen. Aus diesem Grund habe der Bischof Einsichts- und Auskunftsrecht. Er sei somit auch kein Unberechtigter und die Weitergabe könne nicht als öffentliche Anzeige gegenüber Dritten angesehen werden. Im Übrigen habe die betroffene Mitarbeiterin sich an sie gewandt und sei mit der Weitergabe der Daten einverstanden gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Stellungnahmen nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Der Antrag ist als unzulässig zurück zu weisen. 

Die Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle lediglich zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. die Schweigepflicht ist im Zuständigkeitskatalog des § 41 Abs. 1 MAVO nicht vorgesehen. Die MAVO sieht als Folge einer Amtspflichtverletzung, wozu auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die Schweigepflicht gehören, vor, den Verstoß im Rahmen eines Antrag nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 MAVO auf Auflösung der Mitarbeitervertretung (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 MAVO) bzw. Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung (§ 13c Nr. 5 MAVO) überprüfen zu lassen (vgl. Bleistein/Thiel MAVO, 3. Auflage § 26 Rd. Nr. 7 bzw. § 20 Rd. Nr. 27). Einen Antrag nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 MAVO hat der Antragsteller aber ausdrücklich nicht gestellt.

Der Antrag ist auch nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 3 MAVO zulässig, wonach die Schlichtungsstelle in allen Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Schlichtungsordnung entscheidet, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch eine Handlung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Bei der Auslegung dieser Regelung ist zu berücksichtigen, dass dadurch keine Allzuständigkeit der Schlichtungsstelle für alle denkbaren Streitfälle der MAVO geschaffen wurde (so auch Bleistein/Thiel MAVO, 3. Auflage § 41 Rd. Nr. 13 für die vergleichbare Regelung des § 41 Abs. 2 der Rahmenordnung der MAVO). Bei der erweiterten Zuständigkeitsregelung ist zu berücksichtigen, dass diese nicht auf solche Streitigkeiten anzuwenden ist, für die bereits eine Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MAVO besteht. Die Katalogregelung hat auch den Zweck, bestimmte Verstöße nur unter ganz besonderen Voraussetzungen von der Schlichtungsstelle überprüfen lassen zu können. Für den konkreten Streitfall bedeutet dies, dass eine Überprüfung nur dann erfolgen soll, wenn ein grober Verstoß vorliegt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Verstoß die Rechtsfolgeauflösung der Mitarbeitervertretung bzw. Ausschluss eines Mitarbeitervertreters rechtfertigen muss. Daraus wird deutlich, dass eine derartige Feststellung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt sein muss. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 41 MAVO gebietet diese einschränkende Auslegung.

Obwohl es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, weist die Schlichtungsstelle darauf hin, dass weder ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26 Abs. 1 MAVO noch gegen die Schweigepflicht nach § 20 MAVO hätte festgestellt werden können.

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Alltag der Dienstgemeinschaft zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung bei allen Erklärungen, Maßnahmen und Entscheidungen gegenseitige Ehrlichkeit und Offenheit walten zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Austragung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten. Auch in soweit ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten wegen der streitigen Angelegenheit trotz wiederholter Gespräche keine Lösung gefunden haben. Auch in diesem Fall ist es nicht zulässig zur Durchsetzung der eigenen Auffassung unzulässige Mittel und Wege zu wählen. Wenn im Einzelfall, wie vorliegend, die Möglichkeit der Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle nicht besteht, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen, zumal die betroffene Mitarbeiterin immer die Möglichkeit hatte und hat, die Angelegenheit arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der von der Antragsgegnerin gewählte Weg der Rechtsaufsichtsbeschwerde an das Bischöfliche Ordinariat als Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist.

Andererseits kann jedoch darin entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine öffentliche Anzeige gegenüber Dritten gesehen werden. Der unterliegt der Rechtsaufsicht des Bischofs.

Die Weitergabe von persönlichen Daten und Verträgen an die Rechtsaufsichtsbehörde stellt schon deshalb keine öffentliche Anzeige gegenüber Dritten dar, weil die Rechtsaufsichtsbehörde auf Grund ihrer Kontrollaufgabe Einsichtsrecht in die übersandten Unterlagen gehabt hätte. Von einer öffentlichen Bekanntgabe kann somit auch nicht ausgegangen werden.

Auch der behauptete Verstoß gegen die Schweigepflicht nach § 20 MAVO liegt nach Auffassung der Schlichtungsstelle nicht vor. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Antragsteller zur Begründung der Rechtsaufsichtsbeschwerde persönliche Unterlagen der Mitarbeiterin mit übersandt. Dies ist geboten, da andernfalls der Rechtsbehelf nicht sachgerecht eingelegt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass dem Bischof die Rechtsaufsicht obliegt. Es hätte somit auch die Möglichkeit bestanden, dass die Rechtsaufsicht die Unterlagen von den nachgeordneten Einrichtungen direkt angefordert hätte. Soweit die Antragsgegnerin die Unterlagen auch an Herrn von der DIAG übersandt hat ist zu berücksichtigen, dass dieser als Berater der Antragstellerin tätig war. Auch dafür bestand ein sachlicher Grund.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 SVO-MAVO sind Verfahrenskosten nicht zu erheben; gemäß § 30 Abs. 2 SVO-MAVO hat der Dienstgeber die Kosten zu tragen.

 

Mayerhöffer
Vorsitzender