In dem Schlichtungsverfahren
e.V.,
vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Bereichsleiter Herrn
,
,

- Antragsteller -
gegen
Mitarbeitervertretung der
e.V.,
vertr. d. Herrn
,
,

- Antragsgegnerin -
hat die MAVO-Schlichtungsstelle der Diözese Rottenburg-Stuttgart
auf die mündliche Verhandlung vom 06. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden
Mayerhöffer und den Beisitzern Schmid, Swacek und Weisserth wie
folgt entschieden:
1. Der Antrag des
e.V. vom 9.8.2000 wird zurückgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Der Dienstgeber hat die
Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob eine Mitarbeiterin
des Antragstellers die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstieges
erfüllt und daher höher eingruppiert werden muss. In diesem
Zusammenhang hat die Antragsgegnerin am 10.5.2000 ein mit "Rechtsaufsichtsbeschwerde"
überschriebenes Schreiben an das Bischöfliche Ordinariat gesandt.
In dem Schreiben wird darüber Klage geführt, dass der Antragsteller
sich weigern würde, einen Zustimmungsantrag bezüglich der
beabsichtigten Höhergruppierung zu stellen und auch nicht bereit
wäre, einen Schlichtungsvorschlag der Einigungsstelle nach §
22 AVR zu akzeptieren. In dem Schreiben wird das Bischöfliche Ordinariat
gebeten, die Angelegenheit zu prüfen und dafür Sorge zu tragen,
dass die Mitarbeiterin höhergruppiert wird. Abschriften des Schreibens
gingen u.a. auch an Herrn
von der DIAG. Das Bischöfliche Ordinariat hat auf die Beschwerde
der Antragsgegnerin mitgeteilt, es sei nicht Aufgabe der Rechtsaufsicht
in ein schwebendes Verfahren einzugreifen. Es sah sich auch nicht in
der Lage einen Einigungsvorschlag zu machen.
Der Antragsteller bringt nun vor, die Antragsgegnerin habe durch die
Rechtsaufsichtsbeschwerde einen groben Verstoß gegen das Gebot
der vertrauensvollen Zusammenarbeit begangen. Im Rahmen der Angelegenheiten
der MAVO sei ein derartiger Rechtsbehelf nicht möglich. Auseinandersetzungen
wären vor der Schlichtungsstelle im Rahmen der Möglichkeiten
des § 41 MAVO auszutragen. Die Antragsgegnerin habe die Form einer
öffentlichen Anzeige gegenüber Dritten gewählt. Sie habe
auch angekündigt zukünftig von dieser Möglichkeit Gebrauch
zu machen. Weiter stellt die Weitergabe von Schreiben, Einstellungsunterlagen,
Dienstverträgen und Personendaten nach Auffassung des Antragstellers
einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar.
Der Antragsteller beantragt:
1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Einlegung der
Rechtsaufsichtsbeschwerde per Schreiben vom 10.5.2000 an das Bischöfliche
Ordinariat gegen das in § 26 Abs. 1 MAVO normierte Gebot der
vertraulichen Zusammenarbeit grob verstoßen hat.
2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Einlegung der
Rechtsaufsichtsbeschwerde per Schreiben vom 10.5.2000 an das Bischöfliche
Ordinariat gegen die in § 20 MAVO normierte Schweigepflicht verstoßen
hat.
Die Antragsgegnerin beantragt:
Zurückweisung des Antrags.
Dazu bringt sie vor, § 26 MAVO sei im Katalog des § 41 MAVO
nicht enthalten und somit nicht schlichtungsfähig.
In der Sache bringt sie vor, sie habe nicht gegen den Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Der Antragsteller habe
sich geweigert, wegen des Streitfalles die Schlichtungsstelle in Freiburg
anzurufen. Eine Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle habe der Antragsteller
auch nicht für zulässig angesehen. Er habe sich auch geweigert,
das nach Auffassung der Antragsgegnerin angezeigte Zustimmungsverfahren
zur Neueingruppierung der Mitarbeiterin einzuleiten. In dieser Situation
habe man sich zu der Rechtsaufsichtsbeschwerde entschlossen. Im Übrigen
würde der
unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs stehen. Aus diesem Grund
habe der Bischof Einsichts- und Auskunftsrecht. Er sei somit auch kein
Unberechtigter und die Weitergabe könne nicht als öffentliche
Anzeige gegenüber Dritten angesehen werden. Im Übrigen habe
die betroffene Mitarbeiterin sich an sie gewandt und sei mit der Weitergabe
der Daten einverstanden gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren
Stellungnahmen nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag ist als unzulässig zurück zu weisen.
Die Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle lediglich zur Feststellung
eines Verstoßes gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
bzw. die Schweigepflicht ist im Zuständigkeitskatalog des §
41 Abs. 1 MAVO nicht vorgesehen. Die MAVO sieht als Folge einer Amtspflichtverletzung,
wozu auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die Schweigepflicht
gehören, vor, den Verstoß im Rahmen eines Antrag nach §
41 Abs. 1 Nr. 3 MAVO auf Auflösung der Mitarbeitervertretung (§
13 Abs. 3 Nr. 6 MAVO) bzw. Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitglieds
der Mitarbeitervertretung (§ 13c Nr. 5 MAVO) überprüfen
zu lassen (vgl. Bleistein/Thiel MAVO, 3. Auflage § 26 Rd. Nr. 7
bzw. § 20 Rd. Nr. 27). Einen Antrag nach § 41 Abs. 1 Nr. 3
MAVO hat der Antragsteller aber ausdrücklich nicht gestellt.
Der Antrag ist auch nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 3 MAVO zulässig,
wonach die Schlichtungsstelle in allen Rechtsstreitigkeiten auf dem
Gebiet der Schlichtungsordnung entscheidet, wenn der Antragsteller geltend
machen kann, durch eine Handlung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Bei der Auslegung dieser Regelung ist zu berücksichtigen, dass
dadurch keine Allzuständigkeit der Schlichtungsstelle für
alle denkbaren Streitfälle der MAVO geschaffen wurde (so auch Bleistein/Thiel
MAVO, 3. Auflage § 41 Rd. Nr. 13 für die vergleichbare Regelung
des § 41 Abs. 2 der Rahmenordnung der MAVO). Bei der erweiterten
Zuständigkeitsregelung ist zu berücksichtigen, dass diese
nicht auf solche Streitigkeiten anzuwenden ist, für die bereits
eine Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MAVO besteht. Die
Katalogregelung hat auch den Zweck, bestimmte Verstöße nur
unter ganz besonderen Voraussetzungen von der Schlichtungsstelle überprüfen
lassen zu können. Für den konkreten Streitfall bedeutet dies,
dass eine Überprüfung nur dann erfolgen soll, wenn ein grober
Verstoß vorliegt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals
ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Verstoß
die Rechtsfolgeauflösung der Mitarbeitervertretung bzw. Ausschluss
eines Mitarbeitervertreters rechtfertigen muss. Daraus wird deutlich,
dass eine derartige Feststellung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt
sein muss. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung des §
41 MAVO gebietet diese einschränkende Auslegung.
Obwohl es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, weist die
Schlichtungsstelle darauf hin, dass weder ein grober Verstoß gegen
den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26 Abs.
1 MAVO noch gegen die Schweigepflicht nach § 20 MAVO hätte
festgestellt werden können.
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf der Grundlage
der Besonderheiten des kirchlichen Dienstes ist die vertrauensvolle
Zusammenarbeit im Alltag der Dienstgemeinschaft zwischen Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung bei allen Erklärungen, Maßnahmen
und Entscheidungen gegenseitige Ehrlichkeit und Offenheit walten zu
lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Austragung von Rechtsstreitigkeiten
zwischen den Beteiligten. Auch in soweit ist gegenseitige Rücksichtnahme
geboten.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten
wegen der streitigen Angelegenheit trotz wiederholter Gespräche
keine Lösung gefunden haben. Auch in diesem Fall ist es nicht zulässig
zur Durchsetzung der eigenen Auffassung unzulässige Mittel und
Wege zu wählen. Wenn im Einzelfall, wie vorliegend, die Möglichkeit
der Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle nicht besteht, so ist dies
grundsätzlich hinzunehmen, zumal die betroffene Mitarbeiterin immer
die Möglichkeit hatte und hat, die Angelegenheit arbeitsgerichtlich
überprüfen zu lassen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen,
dass der von der Antragsgegnerin gewählte Weg der Rechtsaufsichtsbeschwerde
an das Bischöfliche Ordinariat als Rechtsbehelf nicht vorgesehen
ist.
Andererseits kann jedoch darin entgegen dem Vorbringen des Antragstellers
keine öffentliche Anzeige gegenüber Dritten gesehen werden.
Der
unterliegt der Rechtsaufsicht des Bischofs.
Die Weitergabe von persönlichen Daten und Verträgen an die
Rechtsaufsichtsbehörde stellt schon deshalb keine öffentliche
Anzeige gegenüber Dritten dar, weil die Rechtsaufsichtsbehörde
auf Grund ihrer Kontrollaufgabe Einsichtsrecht in die übersandten
Unterlagen gehabt hätte. Von einer öffentlichen Bekanntgabe
kann somit auch nicht ausgegangen werden.
Auch der behauptete Verstoß gegen die Schweigepflicht nach §
20 MAVO liegt nach Auffassung der Schlichtungsstelle nicht vor. Die
Antragsgegnerin hat im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Antragsteller
zur Begründung der Rechtsaufsichtsbeschwerde persönliche Unterlagen
der Mitarbeiterin mit übersandt. Dies ist geboten, da andernfalls
der Rechtsbehelf nicht sachgerecht eingelegt worden wäre. In diesem
Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass dem Bischof die Rechtsaufsicht
obliegt. Es hätte somit auch die Möglichkeit bestanden, dass
die Rechtsaufsicht die Unterlagen von den nachgeordneten Einrichtungen
direkt angefordert hätte. Soweit die Antragsgegnerin die Unterlagen
auch an Herrn
von der DIAG übersandt hat ist zu berücksichtigen, dass dieser
als Berater der Antragstellerin tätig war. Auch dafür bestand
ein sachlicher Grund.
Gemäß § 31 Abs. 1 SVO-MAVO sind Verfahrenskosten nicht
zu erheben; gemäß § 30 Abs. 2 SVO-MAVO hat der Dienstgeber
die Kosten zu tragen.
Mayerhöffer
Vorsitzender