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BAG-Verhandlung zur Umstellung der Zusatzversorgung

 

19. August 2008
Dritter Senat

Systemwechsel der Zusatzversorgung im kirchlichen Bereich; Kontrolle der Satzungsänderung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse; Prüfungsmaßstab

 

L. (RAe. Meyer Anwaltskanzlei, Paderborn)./.

C. e.V. (RAe. Sozietät Ahls-Hölting, Steinheim)

K. als Nebenintervenient (RAe. Schindler, Klein, Kleiborn, Köln)

- 3 AZR 383/06 -

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verweist auf die jeweilige Fassung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Ziffer VIII der Anlage 1 zu den AVR verpflichtet den Dienstgeber, die Altersversorgung nach den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR zu veranlassen. § 1 der Anlage 8 bestimmt unter der Überschrift "Gesamtversorgung", dass Arbeitnehmer, für die Versicherungspflicht nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse K besteht, durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse K zu versichern sind. Am 16. April 2002 beschloss der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse K eine Satzungsänderung und stellte rückwirkend zum 1. Januar 2002 die Altersversorgung von dem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem um. In diesem Rahmen wurden die bis zum 1. Januar 2002 erworbenen Anwartschaften in eine Startgutschrift umgerechnet, wobei die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre nicht mehr zu den bisher maximal 40, sondern zu den nunmehr maximal 44 möglichen Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis gesetzt wurden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine Ruhegeldansprüche im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der Satzung der Zusatzversorgungskasse K nicht berührt worden sind. Er ist der Auffassung, die Satzungsänderung sei wegen fehlender Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission unwirksam. Sie führe auch zu deutlichen Einschnitten bei der Versorgung. Dies halte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB nicht stand. § 1 der Anlage 8 zu den AVR ("Gesamtversorgung") sei so auszulegen, dass bei Wegfall der Gesamtversorgung bei der Zusatzversorgungskasse K diese Versicherung bei einem anderen Träger abgeschlossen werden müsse. Ziel der Regelung sei eine Gesamtversorgung, der Abschluss bei der Zusatzversorgungskasse K sei nur nachrangig. Die Beklagte verweist auf die Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag. Die Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgungskasse K diene der Vereinheitlichung der Versorgungssysteme von öffentlichem Dienst und kirchlichem Bereich. Sie beruft sich zudem auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetretene Zusatzversorgungskasse K hält die Beklagte für nicht passiv legitimiert.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

LAG Hamm,

Urteil vom 18. Januar 2006 - 3 Sa 2122/05 -