19. August 2008
Dritter Senat
Systemwechsel der Zusatzversorgung im kirchlichen
Bereich; Kontrolle der Satzungsänderung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse;
Prüfungsmaßstab
L. (RAe. Meyer Anwaltskanzlei, Paderborn)./.
C. e.V. (RAe. Sozietät Ahls-Hölting, Steinheim)
K. als Nebenintervenient (RAe. Schindler, Klein, Kleiborn, Köln)
- 3 AZR 383/06 -
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten als
Sozialpädagoge beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verweist
auf die jeweilige Fassung der Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Ziffer VIII
der Anlage 1 zu den AVR verpflichtet den Dienstgeber, die Altersversorgung
nach den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR zu veranlassen. § 1
der Anlage 8 bestimmt unter der Überschrift "Gesamtversorgung",
dass Arbeitnehmer, für die Versicherungspflicht nach der Satzung
der Zusatzversorgungskasse K besteht, durch ihren Dienstgeber bei der
Zusatzversorgungskasse K zu versichern sind. Am 16. April 2002 beschloss
der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse K eine Satzungsänderung
und stellte rückwirkend zum 1. Januar 2002 die Altersversorgung
von dem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes
Zusatzrentensystem um. In diesem Rahmen wurden die bis zum 1. Januar
2002 erworbenen Anwartschaften in eine Startgutschrift umgerechnet,
wobei die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre nicht mehr
zu den bisher maximal 40, sondern zu den nunmehr maximal 44 möglichen
Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis gesetzt wurden.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine
Ruhegeldansprüche im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen
und durch die Umstellung der Satzung der Zusatzversorgungskasse K nicht
berührt worden sind. Er ist der Auffassung, die Satzungsänderung
sei wegen fehlender Beteiligung der arbeitsrechtlichen Kommission unwirksam.
Sie führe auch zu deutlichen Einschnitten bei der Versorgung.
Dies halte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB
nicht stand. § 1 der Anlage 8 zu den AVR ("Gesamtversorgung")
sei so auszulegen, dass bei Wegfall der Gesamtversorgung bei der Zusatzversorgungskasse
K diese Versicherung bei einem anderen Träger abgeschlossen werden
müsse. Ziel der Regelung sei eine Gesamtversorgung, der Abschluss
bei der Zusatzversorgungskasse K sei nur nachrangig. Die Beklagte verweist
auf die Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag. Die Versicherungspflicht
bei der Zusatzversorgungskasse K diene der Vereinheitlichung der Versorgungssysteme
von öffentlichem Dienst und kirchlichem Bereich. Sie beruft sich
zudem auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die auf Seiten der
Beklagten als Streithelferin beigetretene Zusatzversorgungskasse K
hält die Beklagte für nicht passiv legitimiert.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Hamm,
Urteil vom 18. Januar 2006 - 3 Sa 2122/05 -