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Vorschläge zur Formulierung von Geltendmachungen
1. Geltendmachung Bewährungsaufstieg:
Sehr geehrter ...................,
wie Ihnen bekannt ist, gelten seit dem 01.01.2001 die Bestimmungen
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Nach diesem Gesetz (§ 4
Abs. 1 Satz 2) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der wie ich eine
geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
Da ich bereits mehr als zwei Jahre Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe 11 Ziffer 1 der Anlage 2 zu den AVR ausübe,
bin ich gemäß AVR Anlage 2 seit 01.01.2001 (Inkrafttreten
desTzBfG) in die Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6a eingruppiert (Bewährungsaufstieg).
Diese Eingruppierung mit der damit verbundenen Vergütungszahlung
haben Sie nicht vollzogen.
Daher bitte ich Sie, den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe
10 rückwirkend zum (6 Monate rückwirkend,
Datum eintragen) vorzunehmen und mache den Differenzbetrag zu
der bisherigen Vergütung hiermit gemäß § 23 AVR
geltend.
Bitte überweisen Sie die ausstehenden Differenzbeträge zwischen
der Vergütungsgruppe 11 und 10 für die Monate (Monate
benennen) spätestens mit der Vergütung für den
Monat (Folgemonat / Jahr eintragen) .
Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag
ab dem (Datum eintragen) (siehe
Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS
1/00).
Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz des
geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung
für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).
Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen die abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn
und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im
Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.
2. Geltendmachung Urlaubsgeld
Sehr geehrter ..........................,
wie Ihnen bekannt ist, gelten seit dem 01.01.2001 die Bestimmungen
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Nach diesem Gesetz (§ 4
Abs. 1 Satz 2) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der wie ich eine
geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
Ich stehe seit dem 01.01.(einschließlich des 01.07.) des laufenden
Kalenderjahres im Beschäftigungsverhältnis; damit steht mir
auch anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von (Betrag
benennen; Formel: Vertraglich vereinbarte Stundenzahl pro Woche mal
332,34 EUR* dividiert durch 38,5) gemäß AVR Anlage
14 § 6 ff zu. Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für
den Monat Juli auszuzahlen, dies ist nicht geschehen.
Daher mache ich den Betrag in Höhe von (Betrag
benennen; Formel: Vertraglich vereinbarte Stundenzahl pro Woche mal
332,34 EUR* dividiert durch 38,5) hiermit gemäß §
23 AVR geltend.
Bitte überweisen Sie den Betrag spätestens mit der Vergütung
für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).
Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag
ab dem (Datum eintragen) (siehe
Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS
1/00).
Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte Ÿber dem Basiszinssatz
des geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung
für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).
Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen die abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn
und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im
Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.
Anmerkungen:
- Bei beiden Geltendmachungen wird davon ausgegangen, dass es durch
die Vergütungsansprüche zu einer Überschreitung der
400,- EUR - Grenze kommt und die Sozialversicherungspflicht eintritt.
Soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung nach §
8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt werden,
so kann gemäß §
8 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine entsprechende Verringerung
der Arbeitszeit verlangt werden.
- *für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der
Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2b und 2d zu den AVR und
der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu
den AVR 255,65 EUR,
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