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Vorschläge zur Formulierung von Geltendmachungen

 

1. Geltendmachung Bewährungsaufstieg:

Sehr geehrter ...................,

wie Ihnen bekannt ist, gelten seit dem 01.01.2001 die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Nach diesem Gesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der wie ich eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

Da ich bereits mehr als zwei Jahre Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 11 Ziffer 1 der Anlage 2 zu den AVR ausübe, bin ich gemäß AVR Anlage 2 seit 01.01.2001 (Inkrafttreten desTzBfG) in die Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6a eingruppiert (Bewährungsaufstieg).
Diese Eingruppierung mit der damit verbundenen Vergütungszahlung haben Sie nicht vollzogen.

Daher bitte ich Sie, den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 10 rückwirkend zum (6 Monate rückwirkend, Datum eintragen) vorzunehmen und mache den Differenzbetrag zu der bisherigen Vergütung hiermit gemäß § 23 AVR geltend.

Bitte überweisen Sie die ausstehenden Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 11 und 10 für die Monate (Monate benennen) spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen) .

Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag ab dem (Datum eintragen) (siehe Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS 1/00).

Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).

Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.

 

2. Geltendmachung Urlaubsgeld

Sehr geehrter ..........................,

wie Ihnen bekannt ist, gelten seit dem 01.01.2001 die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Nach diesem Gesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der wie ich eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

Ich stehe seit dem 01.01.(einschließlich des 01.07.) des laufenden Kalenderjahres im Beschäftigungsverhältnis; damit steht mir auch anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von (Betrag benennen; Formel: Vertraglich vereinbarte Stundenzahl pro Woche mal 332,34 EUR* dividiert durch 38,5) gemäß AVR Anlage 14 § 6 ff zu. Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen, dies ist nicht geschehen.

Daher mache ich den Betrag in Höhe von (Betrag benennen; Formel: Vertraglich vereinbarte Stundenzahl pro Woche mal 332,34 EUR* dividiert durch 38,5) hiermit gemäß § 23 AVR geltend.

Bitte überweisen Sie den Betrag spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).

Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag ab dem (Datum eintragen) (siehe Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS 1/00).

Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte Ÿber dem Basiszinssatz des geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).

Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.


 

Anmerkungen:

  • Bei beiden Geltendmachungen wird davon ausgegangen, dass es durch die Vergütungsansprüche zu einer Überschreitung der 400,- EUR - Grenze kommt und die Sozialversicherungspflicht eintritt.
    Soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt werden, so kann gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine entsprechende Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden.

  • *für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 255,65 EUR,