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Die Beschäftigungspflicht
Die Arbeit
ist in erster Linie Pflicht,
darüber täusche
man sich nicht.
Zu arbeiten ist aber auch
ein Recht,
für Menschen beiderlei
Geschlechts.
Ein allgemeines Recht auf
Arbeit wäre ideal,
doch da wird der
Marktwirtschaftler fahl.
Dies kann sein
Wirtschaftssystem nicht bringen,
muß es doch um Gewinne
ringen.
Der Kommunismus glaubt,
daß er's kann,
doch sieht sich dies nun
anders an.
Nur in des
Arbeitsverhältnis Rahmen,
braucht dieses Recht zu
erlahmen.
Aus der Pflicht zur Arbeit
wird hier ein Recht,
so verkehrt sich der
Paragraphen Geflecht.
Es reicht nicht,
daß der Arbeitgeber gibt Entgelt,
und seine Zahlungspflicht
einhält.
Gearbeitet wird nicht nur um
Geldes willen,
sondern auch um eine Lust zu
stillen.
Wir ein Arbeitnehmer
kaltgestellt,
er sich durch Klage auf
Beschäftigung schadlos hält,
Nur wenn des Arbeitgebers
Interesse überwiegt,
eine andere Rechtslage sich
ergibt.
Der
Beschäftigungsanspruch tritt dann zurück,
zu des Arbeitgebers
Glück.
Ist die Kündigung
ausgesprochen,
wird des Anspruchs Bann
gebrochen,
bis heute ist sehr
umstritten,
ob der Anspruch dann noch
wird gelitten.
Im BetrVG ist
festgestellt,
daß er sich nach
Kündigung mit Beschränkung hält.
Nur wenn der Betriebsrat hat
widersprochen,
bleibt die
Beschäftigung ununterbrochen.
Dieser Widerspruch
freilich nur nützt,
wenn er auf bestimmte
Gründe gestützt.
Ob man auch sonst zur
Weiterbeschäftigung verurteilen kann,
darüber streitet
jedermann.
Der Große Senat1) hat
es angenommen,
im Schrifttum2) ist's
schlecht angenommen.
1) NJW 1985, 2968; BAG Beschluß v. 27.2.1985.
2) s. Nachweise Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, 9. Aufl., J II.
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