Anlage 30: Besondere Regelungen
        für Ärztinnen und Ärzte
        
          Alle Regelungen zur Änderung der Vergütungsbestandteile,
            der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, zur Einführung der Anlagen
            30 bis 33 zu den AVR, zu den unteren Lohngruppen und zu den nebenberuflich
            geringfügig Beschäftigten werden im Zuständigkeitsbereich
            einer Regionalkommission zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Regionalkommission
            durch Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten
            Bandbreite Werte zur Höhe der Tabellenentgelte und der sonstigen
            Entgeltbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit
            und des Zusatzurlaubes für die unter die Anlagen 30 bis 33 zu
            den AVR fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Höhe
            der Vergütungsbestandteile für alle anderen Mitarbeiterinnen
            und Mitarbeiter festlegt.
          Zu den Bandbreiten
           
        
        
        
        
         
         
        § 1 Geltungsbereich
        (1) Diese Anlage gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie
          Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in
        
          a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken
            und psychiatrischer Krankenhäuser, 
            b) Medizinischen Instituten
            von Krankenhäusern / Kliniken (z. B.: pathologischen Instituten,
            Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in 
            c) Sonstigen
            Einrichtungen und Heimen (z. B.: Reha-Einrichtungen) In denen die betreuten
            Personen in Teilstationärer oder stationärer ärztlicher
            Behandlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen
            selbst stattfindet,
        
        beschäftigt sind.
        (2) Soweit für diese Ärztinnen und Ärzte nachfolgend
          nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen
          Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. §§ 2a, 9a und 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte Ia, IIIA, IIIa, V,
          VII, XI
          Absatz d und XIV der Anlage 1, die Anlagen 1b,  2, 3, 5, 6 und 6a          sowie
          die §§ 4 und 6 bis 9 der
          Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 5, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.
        
§ 2 Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte im
          Rettungsdienst
        Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen
          und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst im Notarztwagen
          und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst
          erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen
          Einsatzzuschlag in Höhe von 22,17 €. Dieser Betrag verändert
          sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das
          Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1.
        
          Anmerkungen zu § 2: 
            1. Eine Ärztin/ein Arzt, die/der nach
            der Approbation noch nicht mindestens 1 Jahr klinisch tätig war,
            ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
            
            2. Eine Ärztin/ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen
            Gründen (z. B.: Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit,
            die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit,
            langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/Bakteriologe) die
            Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich
            nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
        
         
        § 3 Regelmäßige
        Arbeitszeit
        (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich
          der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige
          Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen
          Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
        (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
          wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum vom einem Jahr zu Grunde
          zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten,
          die ständig Wechselschicht oder Schichtarbeit zu leisten haben,
          ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden.
        (3) Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
          zulassen, wird die Ärztin/der Arzt am 24. Dezember und am 31.
          Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.
          Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen
          Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb
          von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit
          vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, soweit
          sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
          Stunden.
        
          Anmerkung zu Abs. 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen
            Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des
            Dienstplanes frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten
            müssten.
        
        (4) Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann
          auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7
          Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
          abgewichen werden.
        (5) Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu
          zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen, ausgedehnt werden.
          In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten
          und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten
          geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdiensten
          kombiniert werden.
        (6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter
          dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-,
          Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei
          Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen
          oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Übersunden
          und Mehrarbeit verpflichtet.
        (7) Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
          von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
          geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach
          Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
        (8) Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr
          eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt
          werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen
          Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten
          Zeitraums ausgeglichen.
        
          Anmerkung zu § 3: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der
            jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben
            zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
        
         
        § 4 Arbeit an Sonn- und
        Feiertagen
        In Ergänzung zu § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für
          Sonn- und Feiertage folgendes:
        (1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen
          Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem
          anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst
          aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen,
          wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich
          nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je
          Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen
          Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe
          der Entgelttabelle. § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
        (2) Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig
          nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst
          an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige
          Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten
          durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen
          Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
        
          a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder 
            b) nicht wegen des Feiertags,
            sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind
            und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
            Arbeitszeit erbringen müssen.
        
        Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 10 Abs. 1 Satz 2
          Buchst. b bleibt unberührt.
        (3) Ärztinnen und Ärzte die regelmäßig an Sonn-
          und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen
          zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag
          fallen.
         
        § 5 Sonderformen der Arbeit
        (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan,
          der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
          in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/der Arzt längstens
          nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen
          wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen
          bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
          Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit
          umfassen.
        (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen
          regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit
          um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
          Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13
          Stunden geleistet wird.
        (3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
        (4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen
          und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
          hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
          von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3
          Abs. 1 Satz 1) leisten.
        (5) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten
          Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
          Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten
          (§ 3 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig
          bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen
          und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
        (6) Abweichend von Abs. 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
          die
        
          a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 3
            Abs. 7 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze
            hinaus, 
            b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit
            nach § 3 Abs. 8 außerhalb der Rahmenzeit 
            c) im Falle von
            Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten
            täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
            vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige
            wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen
          werden,
        
        angeordnet worden sind.
         
        § 6 Bereitschaftsdienst
        und Rufbereitschaft
        (1) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung
          des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
          an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall
          die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Dienstgeber darf
          Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit
          anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitleistung überwiegt.
        (2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
          Umfang Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II fällt, kann unter
          den Voraussetzungen einer
        
          - Prüfung alternativer Arbeitzeitmodelle
            - Belastungsanalyse
            gemäß § 5 ArbSchG und
            - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
          des Gesundheitsschutzes
        
        im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG
          die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend
          von den §§ 3, 5 und Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 ArbZG über
          acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn
          mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
          der Stufen I oder II abgeleistet wird.
        (3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
          Umfang Bereitschaftsdienst der Stufe III fällt, kann unter den
          Voraussetzungen einer
        
          - Prüfung alternativer Arbeitzeitmodelle
            - Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
            - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
            des Gesundheitsschutzes
        
        im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG
          die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend
          von den §§ 3, 5 und Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 ArbZG über
          acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert werden, wenn
          mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
          abgeleistet wird. In einer Dienstvereinbarung kann die tägliche
          Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden unter
          den Voraussetzungen und im Rahmen des Satz 1 verlängert werden,
          wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
          abgeleistet wird.
        (4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich
          von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24
          Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/den
          einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
        (5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
          Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7
          Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den Absätzen 2
          und 3 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über
          acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche
          Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen.
        (6) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 5
          gilt § 3 Abs. 2 Satz 1.
        (7) Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 9          vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen
          Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 in demselben Verhältnis,
          wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte zu der regelmäßigen
          Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. Mit
          Zustimmung der Ärztin/des Arztes oder aufgrund von dringenden
          dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
        (8) Die Ärztin/der Arzt hat sich auf Anordnung des Dienstgebers
          außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem
          Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit
          aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen,
          dass die Ärztin/der Arzt vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon
          oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung
          der Erreichbarkeit ausgestattet wird. Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft
          nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen
          Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb
          der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von
          zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§7 ArbZG).
        (9) § 3 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
         
        § 7 Ausgleich für Sonderformen
        der Arbeit
        (1) Die Ärztin/der Arzt erhält neben dem Entgelt für
          die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge
          betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen
          und Ärzten – je Stunde
        
          
            
              | a) | für Überstunden | 15 v. H. | 
            
              | b) | für Nachtarbeit | 15 v. H. | 
            
              | c) | für Sonntagsarbeit | 25 v. H. | 
            
              | d) | bei Feiertagsarbeit 	 ohne Freizeitausgleich | 135 v. H. | 
            
              |  | mit Freizeitausgleich | 35 v. H. | 
            
              | e) | für Arbeit am 24. Dezember und am 31 Dezember jeweils ab
              6 Uhr | 35 v. H. | 
          
        
        des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe
          3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten
          gemäß § 12 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen
          Stufe. Für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese
          nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,
          beträgt der Zeitzuschlag 0,64 € je Stunde. Beim Zusammentreffen
          von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird
          nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
        
          Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das
            Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen
            Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der
            Stufe 4.
          Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss
              im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls
              kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich
              des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts
            höchstens 235 v. H. gezahlt.
        
        (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die
          aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des
          nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums
          mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Ärztin/der Arzt
          je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
          der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
        
          Anmerkung zu Abs. 2 Satz 1: Mit dem Begriff Arbeitsstunden sind
            nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen
            im Sinne der Anmerkungen zu § 3 anfallen, es sei denn, sie sind
            angeordnet worden.
        
        (3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale
          je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag
          bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für
          Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
          Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Maßgebend
          für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem
          die Rufbereitschaft beginnt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird
          jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem
          Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen
          Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme
          wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge
          nach Abs. 1 gezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
          am Aufenthaltsort im Sinne des § 6 Abs. 8 telefonisch (z.B. in
          Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht,
          wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die
          nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden
          sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Satz
          1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft
          im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft
          von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend
          zu den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene Stunde der Rufbereitschaft
          12,5 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
          der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt.
        
          Anmerkung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft,
            für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns
            der Rufbereitschaft abzustellen.
        
        (4) Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit
          leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich. Ärztinnen
          und Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten,
          erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.
        (5) Ärztinnen und Ärzte, die ständig Schichtarbeit
          leisten, erhalten eine Schichtzulagen von 40,- € monatlich. Ärztinnen
          und Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
          eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.
        
         
        § 8 Bereitschaftsdienstentgelt
        (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
          einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der
          während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
          anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
        Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung
          als Arbeitszeit
        
          
            
              | I. | bis zu 25 v. H. | 60 v. H. | 
            
              | II. | mehr als 25 v. H. bis 40 v. H. | 75 v. H. | 
            
              | III. | mehr als 40 v. H. bis 49 v. H. | 90 v. H. | 
          
        
        Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt
          als Nebenabrede zum Dienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist
          von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
        (2) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes
          wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt:
        
          
            
              | EG I |  | 25,00 € | 
            
              | EG II |  | 29,00 € | 
            
              | EG III |  | 31,50 € | 
            
              | EG IV |  | 33,50 € | 
          
        
        (3) Die Ärztin/der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt
          nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit
          gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen
          Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts nach Abs.
          2. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
        (4) Die Ärztin/ Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt
          gemäß der Tabelle in § 8 Abs. 2 für die Zeit des
          Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 5 Abs. 3) je Stunde
          einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß der
          Tabelle in § 8 Abs. 2. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit
          abgegolten werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
        (5) Die nach Abs. 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen
          und Ärzten, einschließlich der eines ggf. nach Abs. 3 zu
          zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit, anstelle der
          Auszahlung des sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Entgelts
          bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit
          abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs
          werden das Entgelt (§ 13) und die in Monatsbeträgen
          festgelegten Zulagen fortgezahlt.
         
        § 9 Teilzeitbeschäftigung
        (1) Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere
          als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn
          sie
        
          a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
          b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
            Angehörigen
        
        tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.
          betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung
          nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
          Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs
          Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
          Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber im Rahmen der
          dienstlichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation
          der Ärztin/des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
        (2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Abs.
          1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren
          wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen
          die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel
          erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
        (3) Ist mit früher vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten
          auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart
          worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitplatzes
          bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten
          bevorzugt berücksichtigt werden.
         
        § 10 Arbeitszeitdokumentation
        Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische
          Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen
          und zu dokumentieren.
        
          Anmerkung zu §§ 2 bis 10: Bei In-Kraft-Treten dieser Anlage
            bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
        
         
        § 11 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
        (1) Die Eingruppierungen der Ärztinnen und Ärzte richtet
          sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 12. Die Ärztin/der
          Arzt erhält das Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er
          eingruppiert ist.
        (2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert,
          deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend
          auszuübende Tätigkeit entspricht.
        Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
          einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
          anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals
          oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
          Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der
          Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind
          diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung
          erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
          als Anforderung eine Voraussetzung der Person des Mitarbeiters bestimmt,
          muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
        Anmerkung zu Abs. 2: 
          1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen
          (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) die, bezogen auf den Aufgabenkreis
          der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung
          abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B.: Erstellung eines EKG).
          Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf
          dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden.
          
          2. Eine Anforderung im Sinne des Satz 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal          geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
        (3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Dienstvertrag
          anzugeben.
         
        § 12 Eingruppierung
        Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
        
          a) Entgeltgruppe I:		Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
          b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
          
            Anmerkung zu § 12 Buchstabe b: Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige
                Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem
              Fachgebiet tätig ist.
          
          c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt
          
            Anmerkung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige
                Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige
                Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber
              ausdrücklich übertragen worden ist.
          
          d) Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist
              diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung
              der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt)
            vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
          
            Anmerkung zu Buchstabe d: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt
                ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den
                leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt.
                Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der
              Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
          
        
         
        § 13 Tabellenentgelt
        (1) Die Ärztin/der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt
          nach Anhang A dieser Anlage. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe,
          in der sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden
          Stufe.
        (2) Für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 12
          Buchstabe c und d ist die Vereinbarung eines außertariflichen
          Entgelts jeweils nach Ablauf einer angemessenen, in der letzten tariflich
          ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit zulässig.
         
        § 13a Berechnung und Auszahlung
        des Entgelts
        Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten das
          Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang,
          der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
          an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen
          und Ärzte entspricht.
         
        § 14 Stufen der Entgelttabelle
        (1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste
          Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 16
            Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben
            Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in
        
          a) Entgeltgruppe I
          
            Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit,
            Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit,
            Stufe 4: nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit,
            Stufe 5: nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit,
          
          b) Entgeltgruppe II
          
            Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit,
            Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
            Stufe 4: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
            Stufe 5: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
            Stufe 6: nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
          
          c) Entgeltgruppe III
          
            Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.
          
        
        (2) Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe
          I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. Eine Tätigkeit
          als Ärztin/Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit.
          In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit
          in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit
          können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit
          förderlich sind.
        
          Anmerkung zu Abs. 2: Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne
            der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet worden sind, sind
            nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik
            Deutschland als der inländischen ärztlichen Tätigkeit
            gleichwertig anerkannt werden.
        
         
        § 15 Allgemeine Regelungen
        zu den Stufen
        (1) Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Monats an,
          in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach
          der neuen Stufe.
        (2) Bei Leistungen der Ärztin/des Arztes, die erheblich über
          dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen
          der Stufen 2 bis 5 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die
          erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit
          für das Erreichen der Stufe 2 bis 5 jeweils verlängert werden.
          Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Dienstgeber
          jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung
          noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten
          Beschwerden von Ärztinnen und Ärzten gegen eine Verlängerung
          nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig.
          Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
          vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen
          der Einrichtung angehören und, soweit sie von der Mitarbeitervertretung
          benannt werden, unter diese Regelung fallen. Der Dienstgeber entscheidet
          auf Vorlage der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der
          Beschwerde abgeholfen werden soll.
        
          Anmerkung zu Abs. 2: 
            Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen
            insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
          Anmerkung zu Abs. 2 Satz 2:
 
            Bei Leistungsminderungen, die auf einem
            anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8
            und 9 SGB VII geruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
          Anmerkung zu Abs. 2 Satz 6: 
            Die Mitwirkung der Kommission erfasst
            nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
        
        (3) Den Zeiten in einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 14
          Abs. 1 stehen gleich:
        
          a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
            b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit
            nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen,
            c) Zeiten
            eines bezahlten Urlaubs,
            d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der
            Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches
            Interesse anerkannt hat,
            e) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen
          Tätigkeit.
        
        Zeiten, in denen Ärztinnen und Ärzte mit einer kürzeren
          als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
          entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden
          voll angerechnet.
        (4) Bei einer Eingruppierung in eine höhere oder eine niedrigere
          Entgeltgruppe erhält die Ärztin/der Arzt vom Beginn des Monats
          an, in dem die Veränderung wirksam wird, das Tabellenentgelt der
          sich aus § 14 Abs. 1 ergebenden Stufe. Ist eine Ärztin/
          ein Arzt, die/ der in der Entgeltgruppe II eingruppiert und der Stufe
          6 zugeordnet ist (§ 14 Abs.1 Buchst. b), in
          die Entgeltgruppe III höhergruppiert und dort der Stufe 1 zugeordnet
          (§§ 12
          Buchst. c, 14 Abs.1) worden, erhält die Ärztin/
          der Arzt so lange das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 6,
          bis sie/er Anspruch auf ein Entgelt hat, das das Tabellenentgelt der
          Entgeltgruppe II Stufe 6 übersteigt.
        (5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs
          oder zu Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist,
          kann Ärztinnen und Ärzten im Einzelfall, abweichend von dem
          sich aus der nach § 14  und § 15
          Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer/seiner
          jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelts, ein um bis zu zwei Stufen
          höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
          Haben Ärztinnen und Ärzte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen
          Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes
          1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres
          Entgelt gezahlt werden.
         
        § 16 Leistungs-, erfolgsorientierte
        Entgelte und/oder Sozialkomponente
        (1) Die Leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte sollen dazu
          beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich
          sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt
          werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen,
          die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
        (2) Für Ärztinnen und Ärzte kann eine Leistungsprämie,
          eine am Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämie und/oder
          eine Sozialkomponente nur durch eine ergänzende Dienstvereinbarung
          mit der Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO eingeführt werden.
        (3) Eine Dienstvereinbarung zur Leistungsprämie hat folgende
          Regelungen zu enthalten:
        
          (a) Ärztinnen und Ärzte können eine Leistungsprämie
            auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erhalten. 
          (b) Die Zielvereinbarungen
              können auch mit Gruppen von Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen
            werden. 
          (c) Eine Zielvereinbarung in diesem Sinne ist eine freiwillig
              eingegangene, verbindliche Abrede zwischen dem Dienstgeber bzw. in
              seinem Auftrag dem Vorgesetzen einerseits und der Ärztin/ dem
              Arzt bzw. allen Mitglieder einer Gruppe von Ärztinnen und/ oder Ärzten
            andererseits; sie bedarf der Schriftform. 
          (d) Zielvereinbarungen
              können
              insbesondere in Bezug auf abteilungs- oder klinikspezifische Fort-
              oder Weiterbildungen abgeschlossen werden. Soweit eine Zielvereinbarung
              in Bezug auf Fort- und Weiterbildung abgeschlossen wird, ist die
              Kostenübernahme
              durch den Dienstgeber oder einen Dritten sowie die zusätzliche
            Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu regeln. 
          (e) Wird
              vom Dienstgeber bzw. der Ärztin/dem Arzt der Wunsch nach Abschluss
              einer Zielvereinbarung geäußert, ist ein Gespräch
              zu führen, um die Möglichkeit des Abschlusses einer Zielvereinbarung
              zu prüfen; ein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung
            besteht nicht. 
          (f) Die Leistungsprämie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.            
          (g) Zur Umsetzung der Einführung einer Leistungsprämie
              kann der Dienstgeber ein klinik- oder abteilungsbezogenes Budget
              zur Verfügung
            stellen.
        
        (4) Eine Dienstvereinbarung zur Erfolgsprämie hat folgende Regelungen
          zu enthalten:
        
          (a) An Ärztinnen und Ärzte kann eine am Unternehmenserfolg
            orientierte Erfolgsprämie gezahlt werden. 
          (b) Die für die
              Erfolgsprämie relevanten wirtschaftlichen Unternehmensziele legt
            die Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.            
          (c) Die Erfolgsprämie ist nicht zusatzversorgungspflichtig. 
          (d)
              Zur Umsetzung der Einführung einer Erfolgsprämie kann der
              Dienstgeber ein klinik- oder abteilungsbezogenes Budget zur Verfügung
            stellen.
        
        (5) Die Dienstvereinbarung zu einer Kinder, Sozial- und Familienkomponente
          kann insbesondere folgende Inhalte regeln:
        
          (a) Geltungsbereich; 
          (b) Regelung zu Lohnausfallzeiten (z.B. Krankheit,
            Elternzeit); 
          (c) Kündigungsregelung; 
          (d) Aufgaben und Einsetzung
              einer betrieblichen Kommission, die paritätisch vom Dienstgeber
            und der Mitarbeitervertretung besetzt wird; 
          (e) Entscheidung für
            ein System zur Sozialkomponente; 
          (f) Festlegung von Kriterien für
            die Sozialkomponente; 
          (g) Regelungen zu den Geldverteilungsgrundsätzen;            
          (h) Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten, soweit nicht in
            dieser Anlage geregelt.
        
         
        § 17 Zusatzurlaub
        (1) Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschicht
          nach § 5 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 5
            Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder
          Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
        
          a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende
            Monate und
          b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
        
        einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
        (2) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger
          Schichtarbeit soll bei annährend gleicher Belastung die Gewährung
          zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
        (3) Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr
          von mindestens
        
          150 Nacharbeitsstunden 1 Arbeitstag
          300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
          450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
          600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
        
        Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen
          geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
          oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
        (4) Die Ärztin/ Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste
          in den Nachtstunden (§ 5 Abs. 3) einen Zusatzurlaub
          in Höhe
          von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden
          der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen
          21:00 bis 6:00 Uhr fallen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Teilzeitkräften
          ist die Zahl der nach Satz 1 geforderten Bereitschaftsdienststunden
          entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
          regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
          vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte
          zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des
          Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
          verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3
          Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Anlage 14 zu den AVR zu ermitteln.
        (5) Zusatzurlaub nach dieser Regelung und sonstigen Bestimmungen mit
          Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen
          im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
          dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub
          wegen Wechselschichtarbeit 36 Arbeitstage nicht überschreiten.
          Bei Ärztinnen und Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet
          haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3
          Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.
        (6) Im Übrigen gelten die §§ 1
            bis 3 der Anlage 14
          zu den AVR mit Ausnahme von § 1 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 1 entsprechend.
        
          Anmerkungen zu den Absätzen 1 und 2 : 
            Der Anspruch auf Zusatzurlaub
            bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit
            und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs.
            1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit
            oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist einen Unterbrechung
            durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahltem Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit
            in den Grenzen von Abschnitt XII der
            Anlage 1 zu den AVR unschädlich.
        
         
        § 18 Führung auf Probe
        (1) Führungspositionen können als befristetes Dienstverhältnis
          bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser
          Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des
          Dienstvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte
          bleiben unberührt.
        (2) Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten
          mit Weisungsbefugnis.
        (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber,
          kann der Ärztin/dem Arzt vorübergehend eine Führungsposition
          bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden.
          Der Ärztin/dem Arzt wird für die Dauer der Übertragung
          eine Zulage in Höhe des Unterschiedbetrags zwischen den Tabellenentgelten
          nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
          nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach
          Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion
          auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Ärztin/der
          Arzt eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
         
        § 19 Führung auf Zeit
        (1) Führungspositionen können als befristetes Dienstverhältnis
          bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Es ist eine höchstens
          dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf
          Jahren zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit
          und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
        (2) Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten
          mit Weisungsbefugnis.
        (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber,
          kann der Ärztin/dem Arzt vorübergehend eine Führungsposition
          bis zu dem in Abs. 1 genannten Fristen übertragen werden. Der Ärztin/dem
          Arzt wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt
          in Höhe des Unterschiedbetrags zwischen den Tabellenentgelten
          nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
          nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines
          Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedbetrags zwischen den Tabellenentgelten
          der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur
          nächst höheren Entgeltgruppe nach § 15 Abs. 4. Nach
          Fristablauf erhält die Ärztin/der Arzt eine der bisherigen
          Eingruppierungen entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
        
        
         
        Anhang A zur Anlage 30: Ärztinnen und Ärzte
        
          
        
        
         
        Anhang B zur Anlage 30: Überleitungs-
        und Besitzstandregelung
        Präambel
        Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass die/der
          einzelne Ärztin / Arzt nach der Überleitung in die Anlage
          30 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung
          hat. Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei
          Anwendung der Anlagen 30 bis 33 AVR durch die Überleitung finanziell
          nicht überfordert wird. (Überforderungsklausel).
        § 1 Geltungsbereich
        (1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Ärztinnen
          und Ärzte im Sinne des § 1 der Anlage 30 zu den AVR, die
          am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR durch
          Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis
          gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage
          30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im
          Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen
          fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
        (2) Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei
          der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. Unterbrechungen
          von bis zu einem Monat sind unschädlich.
         
        § 2 Überleitung
        Ärztinnen und Ärzte gem. § 1 der Anlage 30 zu den AVR
          werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem
          Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder
          im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach
          Anlage 30 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären.
         
        § 3 Besitzstandsregelung
        (1) Ärztinnen und Ärzte, deren bisherige Vergütung
          (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens
          der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission
          zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.
        (2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag
          zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt
          (Abs. 4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. Dabei sind Vergütungsveränderungen
          durch Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung nicht zu berücksichtigen.
        (3) Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12-
          fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den
          AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden
          Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld gem. Anlage
          14          und der Weihnachtszuwendung gem. Abschnitt
          XIV Anlage 1 zu den AVR.        Zur Monatsvergütung im Sinne
          dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt
          III der Anlage 1, die Kinderzulage gemäß Abschnitt
          V der Anlage 1, Besitzstandszulagen gemäß Anlage
          1b zu den AVR
          und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.
        (4) Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12- fache des am Tag
          des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen
          Regionalkommission zustehenden Monatsentgelts zuzüglich dem Leistungsentgelt
          gem. § 16 der Anlage 30 zu den AVR. Zum Monatsentgelt im Sinne
          dieser Vorschrift gehören das Tabellenentgelt gem. § 13 der
          Anlage 30 zu den AVR i.V.m Anhang A der Anlage 30 zu den AVR und weitere
          regelmäßige gewährte Zulagen.
        (5) Fällt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage mit
          dem Zeitpunkt einer linearen Vergütungserhöhung zusammen,
          erfolgt die Berechnung des Besitzstandes auf Basis der erhöhten
          Regelvergütungstabelle in Anlage 3 und der erhöhten Entgelttabelle
          in dieser Anlage. Die Regionalkommissionen können durch Beschluss
        von der vorstehenden Regelung abweichen.
        (6) Ruht das Dienstverhältnis sind die Monatsvergütung (Absatz
          3) und das Monatsentgelt (Absatz 4) so zu berechnen, als ob die Ärztin
          / der Arzt im Monat vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR
          durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission die Tätigkeit
        im selben Umfang wie vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
        (7) Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der
          Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission
          die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Ärztin
          /des Arztes, reduziert sich ihre / seine Besitzstandszulage im selben
          Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht
          sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert.
          Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder,
          so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die
          Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen
          Höhe, wieder auf. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden auf
          Mitarbeiter, deren Arbeitszeit am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage
          30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission befristet
          verändert ist. Die umstellungsbedingte Neufestsetzung der regelmäßigen
          wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 dieser Anlage gilt
          nicht als Arbeitszeitreduzierung im Sinne dieses Absatzes.
        (8) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt
            V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage
            nach Abs. 2 und Abs. 3 einfließen, werden als Anteil der Besitzstandszulage
          fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
          (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder
          ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3
          oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Vorraussetzungen
          reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend.
        (9) In den Fällen des § 4 der Anlage 14 zu den AVR wird
          der sich nach dem Kalenderjahr 2010 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr
          2011 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf
          den nach den Bestimmungen des § 17 der Anlage 30 zu den AVR im
        Kalenderjahr 2011 zustehenden Zusatzurlaub angerechnet.
         
        § 4 Überforderungsklausel
        (1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach
          der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3
          v.H. entstehen, kann das Entgelt für längstens 3 Jahre um
          1,5 v.H. gekürzt werden.
        (2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten
          der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
        (3) Bei der Ermittlung der Mehrkosten sind ausschließlich die
          Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen,
          die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
          in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. Mehrkosten, die durch
          Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und durch strukturelle
          Veränderungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht
          in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden (Stufenaufstiege,
          Tätigkeits- oder Bewährungsaufstiege, Kinderzulagen oder
          andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten
          unberücksichtigt. Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung
          entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
        (4) Macht der Dienstgeber von der Anwendung der Überforderungsklausel
          Gebrauch, erhöht sich die Besitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter
          für die Dauer dieser Maßnahme entsprechend. Die Anwendung
          der Überforderungsklausel darf nicht dazu führen, dass das
          Jahresentgelt unter die Vergleichsjahresvergütung fällt.
          Eine entsprechende Differenz ist entsprechend Satz 1 auszugleichen.
        (5) Die Entscheidung über die Anwendung der Überforderungsklausel und die dafür maßgeblichen Berechnungen sind der zuständigen Mitarbeitervertretung vorzulegen und zu erläutern. Die Entscheidung ist ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. Dazu sind die vergleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. Der Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolle durch.
        (6) Über weitere Regelungen zur Vermeidung von Überforderungen
          durch die Überleitung entscheiden die Regionalkommissionen im
        Rahmen ihrer Zuständigkeit.