Dienstvereinbarung zum
Einsatz von EDV und Intranet/Internet
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Dienstvereinbarung legt den Rahmen zur Einführung
und Anwendung von EDV-Systemen (Hardware und Software) sowie zur Nutzung
von Internet / Intranet fest.
(2) Die Mitarbeitervertretung wird auf Wunsch über die eingesetzte
Hard- und Software informiert.
§ 2 Grundsätze
(1) Gleichrangige Zwecke des Einsatzes der EDV sind die Optimierung
und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die
Steigerung der Dienstleistungsqualität, die Verbesserung der
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sowie die Nutzung des Systems
zur Qualitätssicherung.
(2) Zweck des Einsatzes der EDV ist es nicht, Leistung und Verhalten
der Mitarbeiter zu überwachen und zu kontrollieren.
(3) Mit der Einführung und Nutzung sollen
- die Handlungs- und Entscheidungskompetenzen der Beschäftigten
erweitert werden.
- die Beschäftigten motiviert werden, eine hohe fachliche sowie
soziale Kompetenz zu erreichen. Dies dient der Qualitätssicherung.
- die gegenseitigen Informationen verbessert werden, so daß
eine höhere Arbeitsqualität und Zufriedenheit gefördert
wird.
- der Anteil an schematischen Arbeitsabläufen verringert werden.
- die Bedienung der Arbeitsmittel erleichtert werden.
- Überlastungen und Überforderungen vermieden werden.
§ 3 Rationalisierungsschutz
(1) Durch die Einführung und Nutzung der EDV bleibt der Besitzstand
der Mitarbeiter gewahrt; Kündigungen oder Rückgruppierungen
finden deshalb nicht statt.
§ 4 Arbeitsplatzergonomie und Gesundheitsschutz
(1) Es gelten die Regelungen der EU-Richtlinien über die Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
(2) Vorhandene EDV-Arbeitsmittel, die den geltenden EU-Vorschriften
nicht entsprechen, sind gemäß dem Stand der Technik im
Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu ersetzen.
(3) Beschäftigten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht
an Bildschirmgeräten eingesetzt werden können (Nachweis
durch den/die Betriebsarzt/ärztin), wird sofern möglich
ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz übertragen.
(4) Werdende Mütter dürfen nicht an Bildschirmgeräten
eingesetzt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit
von Mutter undKind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet
ist. Muss eine Beschäftigte wegen einer Schwangerschaft den Arbeitsplatz
wechseln, hat sie nach Wiederaufnahme des Dienstes nach Mutterschutz
oder Elternzeit das Recht, auf ihren ehemaligen Arbeitsplatz oder
einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Auf Wunsch der Beschäftigten kann während der Elternzeit
oder des Sonderurlaubs an EDV-Fortbildungsmaßnahmen der Einrichtung
kostenfrei teilgenommen werden.
§ 5 Datenschutz, Leistungs- und Verhaltenskontrolle
(1) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten.
Insbesondere ist Kennwortschutz einzurichten und sicherzustellen,
daß nur zugriffsberechtigte Mitarbeiter nach Belehrung das Kennwort
erhalten.
(2) Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden.
(3) Leistungs-/Verhaltenskontrollen der Mitarbeiter bedürfen
gesetzlicher Grundlagen oder der Zustimmung der MAV.
(4) Die Mitarbeiter haben über alle über sie gespeicherten
Daten jederzeit - unter Beachtung betrieblicher Belange - Einsichts-
und Auskunftsrecht.
§ 6 Schulung der Beschäftigten
(1) Vor dem angeordneten EDV-Einsatz einschließlich der erforderlichen
Arbeitsmittel sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen
werden die Beschäftigten angemessen über die Arbeitsmethode
und über ihre Aufgaben theoretisch und praktisch unterrichtet
(Schulung oder learning by doing).
(2) Die Schulungsmaßnahmen finden in der Regel in der Arbeitszeit
statt. Muß von Schicht- und Teilzeitbeschäftigten hierzu
Freizeit in Anspruch genommen werden, wird entsprechender Freizeitausgleich
gewährt.
(3) Die Kosten der Schulungsmaßnahmen trägt der Dienstgeber.
§ 7 Internet / Intranet
(1) Der Zugang zum Internet wird als Arbeitsmittel zur Verfügung
gestellt und ist an eine gesonderte Berechtigung gebunden; diese wird
erteilt, wenn die Internet-Nutzung zur Unterstützung der Arbeit
sinnvoll ist.
(2) Die Nutzung des Internet-Zugangs wird in angemessenem Umfang
außerhalb der Arbeitszeit auch zu privaten Zwecken gestattet,
soweit hierdurch der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Internet-Zugang darf nicht für rassistische, sexuell
belästigende oder diskriminierende, rechtswidrige oder gegen
die Systemsicherheit gerichtete Aktivitäten genutzt werden. Bei
Downloads ist der Urheberrechtsschutz zu beachten.
(3) Die Zugriffe auf Internet-Seiten werden mit Datum und Uhrzeit,
Fehlercode, Identifizierung des zugreifenden Rechners oder des Benutzers,
Adresse der Seite, auf die zugegriffen wurde und Zahl der übertragenen
Bytes protokolliert.
Das Protokoll dient vorrangig zur Gewährleistung der Systemsicherheit
und zur Analyse und Korrektur von technischen Fehlern im System. Der
Zugriff auf das Protokoll ist auf das Personal, das für die Aufrechterhaltung
der Netz-Infrastruktur verantwortlich ist, beschränkt. Diese
Personen dürfen die ihnen aus dem Protokollzugriff bekannt gewordenen
Informationen nicht weitergeben.
(4) Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Nutzung
des Internet-Zugangs wird die Mitarbeitervertretung informiert; auf
Verlangen wird der MAV Protokolleinsicht gewährt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Sollten Informationen unter Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung
erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur
Begründung personeller Maßnahmen nicht zulässig.
(2) Die Dienstvereinbarung tritt am 01.10.2002 in Kraft.
Schelklingen, den 23.09.2002
Joachim Landthaler
Vorstand
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Wolfram Schiering
MAV-Vorsitzender
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