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Dienstvereinbarung zum Einsatz von EDV und Intranet/Internet

 

Informationen bzw. Erläuterungen zu dieser Dienstvereinbarung erhalten Sie von der MAV St. Konradihaus Schelklingen
e-mail: MAV@St.Konradihaus.de

Hinweis: Die Handhabung von E-Mail ist ausgeklammert, da die fŸr die normale Post- und Telefonnutzung bestehenden Regelungen Ÿbertragen angewendet werden.


 

V o r s t a n d
Mitarbeitervertretung

St. Konradihaus

Dienstvereinbarung zum
Einsatz von EDV und Intranet/Internet

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Dienstvereinbarung legt den Rahmen zur Einführung und Anwendung von EDV-Systemen (Hardware und Software) sowie zur Nutzung von Internet / Intranet fest.

(2) Die Mitarbeitervertretung wird auf Wunsch über die eingesetzte Hard- und Software informiert.

§ 2 Grundsätze

(1) Gleichrangige Zwecke des Einsatzes der EDV sind die Optimierung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Steigerung der Dienstleistungsqualität, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sowie die Nutzung des Systems zur Qualitätssicherung.

(2) Zweck des Einsatzes der EDV ist es nicht, Leistung und Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen und zu kontrollieren.

(3) Mit der Einführung und Nutzung sollen

  • die Handlungs- und Entscheidungskompetenzen der Beschäftigten erweitert werden.
  • die Beschäftigten motiviert werden, eine hohe fachliche sowie soziale Kompetenz zu erreichen. Dies dient der Qualitätssicherung.
  • die gegenseitigen Informationen verbessert werden, so daß eine höhere Arbeitsqualität und Zufriedenheit gefördert wird.
  • der Anteil an schematischen Arbeitsabläufen verringert werden.
  • die Bedienung der Arbeitsmittel erleichtert werden.
  • Überlastungen und Überforderungen vermieden werden.

§ 3 Rationalisierungsschutz

(1) Durch die Einführung und Nutzung der EDV bleibt der Besitzstand der Mitarbeiter gewahrt; Kündigungen oder Rückgruppierungen finden deshalb nicht statt.

§ 4 Arbeitsplatzergonomie und Gesundheitsschutz

(1) Es gelten die Regelungen der EU-Richtlinien über die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

(2) Vorhandene EDV-Arbeitsmittel, die den geltenden EU-Vorschriften nicht entsprechen, sind gemäß dem Stand der Technik im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu ersetzen.

(3) Beschäftigten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht an Bildschirmgeräten eingesetzt werden können (Nachweis durch den/die Betriebsarzt/ärztin), wird sofern möglich ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz übertragen.

(4) Werdende Mütter dürfen nicht an Bildschirmgeräten eingesetzt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter undKind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Muss eine Beschäftigte wegen einer Schwangerschaft den Arbeitsplatz wechseln, hat sie nach Wiederaufnahme des Dienstes nach Mutterschutz oder Elternzeit das Recht, auf ihren ehemaligen Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Auf Wunsch der Beschäftigten kann während der Elternzeit oder des Sonderurlaubs an EDV-Fortbildungsmaßnahmen der Einrichtung kostenfrei teilgenommen werden.

§ 5 Datenschutz, Leistungs- und Verhaltenskontrolle

(1) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten. Insbesondere ist Kennwortschutz einzurichten und sicherzustellen, daß nur zugriffsberechtigte Mitarbeiter nach Belehrung das Kennwort erhalten.

(2) Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden.

(3) Leistungs-/Verhaltenskontrollen der Mitarbeiter bedürfen gesetzlicher Grundlagen oder der Zustimmung der MAV.

(4) Die Mitarbeiter haben über alle über sie gespeicherten Daten jederzeit - unter Beachtung betrieblicher Belange - Einsichts- und Auskunftsrecht.

§ 6 Schulung der Beschäftigten

(1) Vor dem angeordneten EDV-Einsatz einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen werden die Beschäftigten angemessen über die Arbeitsmethode und über ihre Aufgaben theoretisch und praktisch unterrichtet (Schulung oder learning by doing).

(2) Die Schulungsmaßnahmen finden in der Regel in der Arbeitszeit statt. Muß von Schicht- und Teilzeitbeschäftigten hierzu Freizeit in Anspruch genommen werden, wird entsprechender Freizeitausgleich gewährt.

(3) Die Kosten der Schulungsmaßnahmen trägt der Dienstgeber.

§ 7 Internet / Intranet

(1) Der Zugang zum Internet wird als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und ist an eine gesonderte Berechtigung gebunden; diese wird erteilt, wenn die Internet-Nutzung zur Unterstützung der Arbeit sinnvoll ist.

(2) Die Nutzung des Internet-Zugangs wird in angemessenem Umfang außerhalb der Arbeitszeit auch zu privaten Zwecken gestattet, soweit hierdurch der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Internet-Zugang darf nicht für rassistische, sexuell belästigende oder diskriminierende, rechtswidrige oder gegen die Systemsicherheit gerichtete Aktivitäten genutzt werden. Bei Downloads ist der Urheberrechtsschutz zu beachten.

(3) Die Zugriffe auf Internet-Seiten werden mit Datum und Uhrzeit, Fehlercode, Identifizierung des zugreifenden Rechners oder des Benutzers, Adresse der Seite, auf die zugegriffen wurde und Zahl der übertragenen Bytes protokolliert.

Das Protokoll dient vorrangig zur Gewährleistung der Systemsicherheit und zur Analyse und Korrektur von technischen Fehlern im System. Der Zugriff auf das Protokoll ist auf das Personal, das für die Aufrechterhaltung der Netz-Infrastruktur verantwortlich ist, beschränkt. Diese Personen dürfen die ihnen aus dem Protokollzugriff bekannt gewordenen Informationen nicht weitergeben.

(4) Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Nutzung des Internet-Zugangs wird die Mitarbeitervertretung informiert; auf Verlangen wird der MAV Protokolleinsicht gewährt.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollten Informationen unter Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur Begründung personeller Maßnahmen nicht zulässig.

(2) Die Dienstvereinbarung tritt am 01.10.2002 in Kraft.

 

Schelklingen, den 23.09.2002

Joachim Landthaler

Vorstand

Wolfram Schiering

MAV-Vorsitzender