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Sozialplan Einrichtungsschließung

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Dienstvereinbarung

 

Zwischen der
vertreten durch den Vorstand ,
- im folgenden Dienststelle

und der Mitarbeitervertretung des
vertreten durch den Vorsitzenden ,

- im folgenden Mitarbeitervertretung genannt.

 

Präambel

Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern des aufgrund der Stilllegung des entstehen, wird folgende Dienstvereinbarung gem. §§ 36 Abs. 1 Nr.11, 38 Abs. 1 Nr.11 MAVO geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, oder deren Befristung über den 30.06.2001 hinausgeht.

2. Die Dienstvereinbarung findet keine Anwendung auf

a) Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wird.

b) Mitarbeiter, die das Arbeitsverhältnis selbst kündigen

c) Mitarbeiter, die vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vertraglich vereinbarter Auslauffrist vertragswidrig ausscheiden.

d) Mitarbeiter, die aus den Diensten des Dienstgebers ausscheiden, obwohl ihnen die Beschäftigung auf einem anderen vom Dienstgeber angebotenen Arbeitsplatz zugemutet werden kann

e) Mitarbeiter, die aus den Diensten des Dienstgebers ausscheiden, obwohl ihnen durch Vermittlung des Dienstgebers die Beschäftigung auf einem von einem anderen Arbeitgeber angebotenen Arbeitsplatz zugemutet werden kann.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Bei der Berechnung des Lebensalters und der Beschäftigungszeit werden nur volle Jahre berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des ß 2 Abs. 2 Satz 2 AVR werden mit einberechnet. Stichtag für die Berechnung ist der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Bruttomonatsbezug ist das Durchschnittsentgelt der drei Monate Dezember 2000, Januar 2001 und Februar 2001 auf der Basis der vertraglichen regulären Arbeitszeit, einschließlich der regelmäßig, gleichbleibenden Zulagen, jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger Überstunden, Sonderzahlungen (Sonderzuwendungen z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Nachtarbeits-, Sonntags-, Samstags- und Feiertagszuschläge, Erschwerniszuschläge u.ä.) sowie Leistungen mit Aufwendungsersatzcharakter.

3. Angebot eines anderen Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber

1) Das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes hat schriftlich zu erfolgen. Es muß die Bezeichnungen des angebotenen Arbeitsplatzes, einen Hinweis auf die Eingruppierung und das Arbeitsvolumen enthalten.

2) Der Mitarbeiter hat eine zweiwächige Bedenkzeit.

3) Ein angebotener Arbeitsplatz ist dem Mitarbeiter dann zumutbar, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Auch ein Arbeitsplatz, der diesen Maßstäben nicht gerecht wird, gilt als zum utbar1 wenn der Arbeitnehmer ihn annimmt.

a) Der Arbeitsplatz ist beruflich zumutbar, wenn die Anforderungen der Qualifikation (Ausbildung und Erfahrung) des Mitarbeiters entsprechen oder der Mitarbeiter die erforderliche Qualifikation durch eine vom Dienstgeber angebotene Umschulungsmaßnahme erwerben kann.

b) Der Arbeitsplatz ist wirtschaftlich zumutbar, wenn der Mitarbeiter nach der Einarbeitung ein Einkommen erzielt, das im Bereich der AVR seinem bisherigen Bruttomonatsgehalt entspricht. Andernfalls verpflichtet sich der Dienstgeber den Differenzbetrag zwischen seinem bisherigen Einkommen und dem des neuen Arbeitgebers für maximal ein Jahr auszugleichen.

c) Die Lage des Arbeitsplatzes an einem anderen Ort schließt die Zumutbarkeit dann nicht aus, wenn sich die tägliche Anreisezeit des Mitarbeiters zum Arbeitsplatz um nicht mehr als 60 Minuten verlängert.

 

§ 3 Abfindung

Jeder anspruchsberechtigte Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund der Stillegung endet, und der keinen Anspruch auf (vorgezogenes) Altersruhegeld hat oder nicht eine Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit erhalten kann, erhält eine Abfindung, die sich wie folgt berechnet:

1. Beschäftigungszeit in vollen Jahren mit Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des ß 2 Abs. 2 Satz 2 AVR x Bruttomonatsgehalt x 0,557

2. Härtefallausgleich:

a) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 % oder mehr erhalten statt der Abfindung gem. Ziffer 1 eine Abfindung, die sich nach folgender Formel errechnet:

Beschäftigungszeit in vollen Jahren mit Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des ß 2 Abs. 2 Satz 2 AVR x Bruttomonatsgehalt x 0,700

b) Jeder anspruchsberechtigte Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund der Stillegung endet und der einen Anspruch auf (vorgezogenes) Altersruhegeld hat oder eine Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit erhalten kann, erhält eine Abfindung, die sich wie folgt errechnet:

Renteneckwert 3.200,-- DM x 18/100 x Anzahl der vollen Monate bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,

maximal jedoch die Summe, die er nach ß 3 Ziffer 1 erhalten würde. Anspruchsberechtigte, teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten einen ihrem Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil.

c) Jeder anspruchsberechtigte Mitarbeiter erhält für jedes Kind 1.000,-- DM. Basis hierfür ist die Anzahl der Kinder, für die der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Dienstvereinbarung im Rahmen des Ortszuschlages nach AVR eine entsprechend erhöhte Ortszuschlagsstufe erhält. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten einen ihrem Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil.

Die Abrechnung und Auszahlung der Abfindungen erfolgt unter Beachtung der steuerrechtlichen Regelung.

 

§ 4 Sonstige Leistungen

1. Für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erhält der Mitarbeiter eine angemessene bezahlte Freistellung.

2. Der Dienstgeber unterstützt die von der Stillegung des betroffenen Beschäftigten bei der Suche nach einem neuen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz. Die Vermittlungsbemühungen sollen insbesondere auch das Ziel haben, einen in zumutbarer Entfernung gelegenen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter zu erlangen.

3. Die Bemühungen des Dienstgebers beginnen sofort.

 

§ 5 Auszahlung

1. Die Abfindungsansprüche entstehen zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können zuvor nicht übertragen und vererbt werden. Die Ansprüche werden mit dem Entstehen, frühestens jedoch einen Monat nach Ausspruch der Kündigung fälhg.

2. Erhebt ein Mitarbeiter Kündigungsschutzklage oder wehrt er sich in anderer Weise gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden die Ansprüche aus dieser Dienstvereinbarung erst fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter Klage gegen einen Dritten erhebt, an den z.B. sächliche oder immaterielle Betriebsmittel der Betriebsstätte veräußert wurden. Wird eine solche Klage eingereicht, nachdem die Abfindung bereits ausbezahlt wurde, so ist diese mit Erhebung der Klage unter Ausschluß von Zurückbehaltungsrechten zur Rückzahlung fällig.

3. Auf Leistungen aus dieser Dienstvereinbarung sind alle denkbaren gesetzlichen oder kollektiv oder individualvertraglichen Abfindungen oder sonstige Entschädigungsleistungen, die aus dem Dienstverhältnis herrühren, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, anzurechnen.

4. Der Dienstgeber ist berechtigt, die Leistungen aus der Dienstvereinbarung mit eventuellen eigenen Ansprüchen zu verrechnen, z. B. Ansprüche auf Rückerstattung von überzahlter Vergütung oder Schadenersatz.

 

§ 6 Neueinstellung

Bei Neueinstellungen mit Inbetriebnahme des " 2002" werden Bewerbungen von den wegen der Stillegung des ausgeschiedenen oder versetzten Mitarbeitern bei entsprechender Qualifikation und Eignung bevorzugt berücksichtigt.

 

§ 7 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dieser Dienstvereinbarung sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Mitarbeiter, die Ansprüche aus dieser Dienstvereinbarung besitzen, sind verpflichtet, jede tatsächliche Anderung ihrer persönlichen Verhältnisse, die Bedeutung für die Leistungen nach dieser Dienstvereinbarung haben, unverzüglich schriftlich dem Dienstgeber mitzuteilen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder, werden oder im Widerspruch zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen bestehen. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der ersetzten Regelung gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.

3. Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

 

den 06.12.2000

 


Vorstand

Vorstand

 

Für die Mitarbeitervertretung:


Vorsitzender