Dienstvereinbarung zu Zusatzurlaub bei nichtständiger
Wechselschicht- / Schichtarbeit
Gemäß der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR wird im Falle nicht
ständiger
Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit bei
annähernd gleicher
Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch diese
Dienstvereinbarung geregelt.
Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit
oder nicht ständig Schichtarbeit leisten und denen die monatliche
Wechselschichtzulage / Schichtzulage nicht zusteht, erhalten
a) bei überwiegender Wechselschichtarbeit in je drei
Monaten und
b) bei überwiegender Schichtarbeit in je fünf
Monaten
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
Diese Dienstvereinbarung tritt zum .................. in Kraft.
.............................................., den ................................
Vorstand
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MAV-Vorsitzende/r
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