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Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Arbeitszeit - BAG-Urteil zu Überstunden/Mehrarbeitsstunden

 

Auszug aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes
vom 06.10.1994(BAG 6 AZR 266 / 94)

 

.... In der noch streitgegenständlichen Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 10. November 1992 betrug somit die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (§ 15 Abs. 1 BAT). Die von der Klägerin darüberhinaus tatsächlich geleisteten 1,5 Arbeitsstunden pro Woche sind Überstunden, für die der Klägerin die begehrte Überstundenvergütung zusteht.

 

2. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BAT sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

Das beklagte Land hatte die Arbeitsstunden, die die Klägerin über die von ihr zu erbringende Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus erbracht hat (1,5 Stunden), angeordnet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß es einer mündlichen, schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung nicht bedarf, sondern daß es ausreicht, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, kennt und sie duldet (BAG Urteil vom 27. Juni 1979 - 4 AZR 727/77 -, nicht veröffentlicht; Senatsurteil vom 24 . Oktober 1990 - 6 AZR 37/89 - BAGE 66, 154, 163 = AP Nr. 7 zu § 3 BAT, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 29. Januar 1992 - 4 AZR 294/91 - AP Nr. 12 zu § 3 TVG), und daß es für den Anspruch auf die Überstundenvergütung nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt wurde.

Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt, daß die Klägerin bis 10. November 1992 durch den Dienstplan ihrer Behörde zu der Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich eingeteilt war, die sie erbracht hat. Damit war diese Arbeitszeit in Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1B AT angeordnet (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1990, aaO). Die Anordnung bezog sich somit auf die 1,5 Stunden wöchentlich, um die die Arbeitszeit der Klägerin über die dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitszeit der Angestellten hinausging, auf die das beklagte Land den BAT anzuwenden hatte. Zu diesen ge-hörte die Klägerin.

 

3. Das beklagte Land kann nicht damit gehört werden, daß ihm bei der dienstplanmäßigen Einteilung der Klägerin nicht bewußt war, Überstunden anzuordnen. Insoweit unterlag es einem unbeachtlichen Rechtsirrtum.

 

4. Für die unstreitig nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichenen Überstunden hat das beklagte Land die Überstundenvergütung nach S 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT zu zahlen (§ 17 Abs. 5 letzter Satz BAT), deren Höhe rechnerisch unstreitig ist.