.... In der noch streitgegenständlichen Zeit vom
1. Juli 1992 bis zum 10. November 1992 betrug somit die
regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin
durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (§ 15 Abs. 1
BAT). Die von der Klägerin darüberhinaus
tatsächlich geleisteten 1,5 Arbeitsstunden pro Woche sind
Überstunden, für die der Klägerin die begehrte
Überstundenvergütung zusteht.
2. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BAT sind Überstunden
die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche
dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden
hinausgehen.
Das beklagte Land hatte die Arbeitsstunden, die die Klägerin über
die von ihr zu erbringende Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich
hinaus erbracht hat (1,5 Stunden), angeordnet. Zu
Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß es einer mündlichen,
schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung nicht bedarf,
sondern daß es ausreicht, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer
geleistete Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinausgeht, kennt und sie duldet (BAG Urteil vom 27. Juni
1979 - 4 AZR 727/77 -, nicht veröffentlicht; Senatsurteil vom 24
. Oktober 1990 - 6 AZR 37/89 - BAGE 66, 154, 163 = AP Nr. 7 zu §
3 BAT, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 29. Januar 1992 - 4
AZR 294/91 - AP Nr. 12 zu § 3 TVG), und daß es für den
Anspruch auf die Überstundenvergütung nicht darauf ankommt,
ob die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt, daß
die Klägerin bis 10. November 1992 durch den Dienstplan ihrer
Behörde zu der Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich
eingeteilt war, die sie erbracht hat. Damit war diese Arbeitszeit
in Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1B AT angeordnet (vgl.
Senatsurteil vom 24. Oktober 1990, aaO). Die Anordnung bezog sich
somit auf die 1,5 Stunden wöchentlich, um die die Arbeitszeit
der Klägerin über die dienstplanmäßig
festgesetzte Arbeitszeit der Angestellten hinausging, auf die das
beklagte Land den BAT anzuwenden hatte. Zu diesen ge-hörte
die Klägerin.
3. Das beklagte Land kann nicht damit gehört werden,
daß ihm bei der dienstplanmäßigen Einteilung der
Klägerin nicht bewußt war, Überstunden anzuordnen.
Insoweit unterlag es einem unbeachtlichen Rechtsirrtum.
4. Für die unstreitig nicht durch Arbeitsbefreiung
ausgeglichenen Überstunden hat das beklagte Land die
Überstundenvergütung nach S 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT zu
zahlen (§ 17 Abs. 5 letzter Satz BAT), deren Höhe
rechnerisch unstreitig ist.