Entscheidung des BVerwG vom 27.08.2008
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am
27.08.2008 über
eine der derzeit wichtigsten personalvertretungsrechtlichen Streitfragen
entschieden und festgestellt, dass die Stufenzuordnung nach dem TV-L
(entspricht der TVöD-Regelung) mitbestimmungspflichtig ist.
Mit Eintritt in den öffentlichen Dienst werden Arbeitnehmer,
je nach ihrer Qualifikation und ihrer auszuübenden Tätigkeit,
in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert. Hier bestand immer schon
ein Mitbestimmungsrecht. Nach der früheren tarifvertraglichen
Regelung des BAT gab es daneben noch Lebensaltersstufen, das Gehalt
erhöhte sich ab einem bestimmten Alter automatisch alle zwei Jahre.
Diese am Beamtenrecht orientierte Regelung haben die Tarifvertragsparteien
abgeschafft und mit den neuen § 16 TV-L und § 16 TVÖD
durch ein nicht mehr rein an Zeitabläufen orientiertes System
ersetzt. Mit steigender Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
wird das erworbene Erfahrungswissen und die daraus resultierende bessere
Arbeitsleistung für einen begrenzten Zeitraum durch Stufenaufstiege
honoriert. Wer einschlägige Erfahrungen schon in das Arbeitsverhältnis
mitbringt, kann von vorneherein einer höheren Stufe zugeordnet
werden. Im Rahmen der Stufenzuordnung finden Bewertungen statt, die
früher ausschließlich bei der Einreihung in Entgeltgruppen
vorgenommen wurden.
Für diese neuen Einstufungen machte der Schulbezirkspersonalrat
des Standortes Braunschweig der Landesschulbehörde seine Beteiligung
geltend. Er vertrat den Standpunkt, dass auch hier das Recht auf Mitbestimmung
bei "Eingruppierungen" einschlägig sei. Dieses habe
den Zweck, einerseits dem Personalrat ein Mitprüfungsrecht einzuräumen,
um zu verhindern, dass durch eine mehr und minder wohlwollende Beurteilung
einzelne Bewerberbevorzugtoder benachteiligt werden und andererseits
Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz der Einstufungen seitens
der Beschäftigten zu erhöhen. Es sei bedenklich, wenn allein
Schulen und Schulbehörde entscheiden könnten, ob beispielsweise
ein aus dem Ausland kommender Lehrer seine dortzurückgelegte Lehrertätigkeit
angerechnet bekomme, ob ein vormaliger Universitätsdozent, der
als Mathematiklehrer beginne, in die Stufe 1 oder 4 eingestuft werde.
Hier müsse durch die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten die
Einhaltung gerechter Regeln gewährleistet werden.
Gegen den Beschluss des zunächst angerufenen Verwaltungsgerichts
Braunschweig, welches ein Mitbestimmungsrecht verneinte, legte der
Personalrat Sprungrechtsbeschwerde ein. Das BVerwG hat nunmehr in diesem
Fall und drei Parallelfällen entschieden, dass ein volles Mitbestimmungsrecht
besteht. Tausende von Einstellungsfällen unterliegen damit der
Mitbestimmung durch den Personalrat, bereitsvollzogene Stufenzuordnungen
sind nachträglich auf den Prüfstand zu stellen (BVerwG,
Urteil v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -)