Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Aktuell - 22.02.2008

Urteil Kirchliches Arbeitsgericht Rottenburg-Stuttgart:
Keine Ersetzung der verweigerten Zustimmung der MAV
zur Eingruppierung gemäß dem TVöD-Entgeltsystem

 

Sachverhalt:

Der Dienstgeber wendet bei Neuverträgen unter Berufung auf § 7 AGG nicht mehr das Vergütungssytem nach AVR, sondern nach TVöD an (siehe auch die Anmerkung). Die MAV hat die Zustimmung gemäß § 35 Abs. 2 MAVO verweigert.
Der Dienstgeber will mit seiner Klage die Zustimmungsersetzung erreichen.

 

Urteil:

Abweisung der Klage. Die Revision ist zugelassen.

 

Das Urteil im Volltext mit Begründung

 

Anmerkung

Dieses Urteil bezieht sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche (!) Streitigkeit im Mitarbeitervertretungsrecht; es wird hier deutlich, dass die kirchlichen Arbeitsgerichte keine Befugnis zur Normenkontrolle haben und somit übergeordnetes Recht nicht berücksichtigen dürfen.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung sind seit Inkrafttretens des AGG im August 2006 insbesondere sog. Altersentgeltstufen in Vergütungssystemen, nach denen Arbeitnehmer allein wegen ihres steigenden Lebensalters eine höhere Vergütung erhalten, nicht mehr zulässig; dies wird insbesondere auch in verschiedenen Veröffentlichungen des Deutschen Caritasverbandes hervorgehoben .

Denn im "Dritten Weg" muss das AGG individualrechtlich (!) voll durchschlagen - und zwar sofort und ohne Übergangsfrist und Vertrauensschutz. Bei diesen Regelungen des "Dritten Weges" (wie z.B. der AVR Caritas) handelt es sich nämlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um vom Arbeitgeber gestellte "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die der Inhaltskontrolle der Arbeitsgerichte unterliegen.
Da es für vom Arbeitgeber gestellte AGB keiner Vereinbarung mit einem Vertragspartner wie bei einem Tarifvertrag bedarf und die Lebensaltersstufen der AVR Caritas erkennbar dazu dienen, das AGG als gesetzliche Regelung zu umgehen, sind diese Regelungen seit Inkrafttreten des AGG rechtsunwirksam (§§ 305 ff BGB).