Dieses Urteil bezieht sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche
(!) Streitigkeit im Mitarbeitervertretungsrecht; es wird hier
deutlich, dass die kirchlichen Arbeitsgerichte keine Befugnis zur
Normenkontrolle haben und somit übergeordnetes Recht nicht berücksichtigen
dürfen.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung sind seit
Inkrafttretens des AGG im August 2006 insbesondere sog. Altersentgeltstufen
in Vergütungssystemen,
nach denen Arbeitnehmer allein wegen ihres steigenden Lebensalters
eine höhere Vergütung
erhalten, nicht mehr zulässig; dies wird insbesondere auch in
verschiedenen Veröffentlichungen des Deutschen Caritasverbandes hervorgehoben .
Denn
im "Dritten
Weg" muss das AGG individualrechtlich (!) voll durchschlagen
- und zwar sofort und ohne Übergangsfrist und Vertrauensschutz.
Bei diesen Regelungen des "Dritten Weges" (wie z.B. der
AVR Caritas) handelt es sich nämlich nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung um vom Arbeitgeber gestellte "Allgemeine Geschäftsbedingungen",
die der Inhaltskontrolle der Arbeitsgerichte unterliegen.
Da es für vom Arbeitgeber gestellte AGB keiner Vereinbarung
mit einem Vertragspartner wie bei einem Tarifvertrag bedarf und die
Lebensaltersstufen der AVR Caritas erkennbar dazu dienen, das AGG
als gesetzliche Regelung zu umgehen, sind diese Regelungen seit
Inkrafttreten des AGG rechtsunwirksam (§§ 305 ff BGB).